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460 25 78

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. August 2025 (460 25 78)

Basel-Landschaft · 2025-08-04 · Deutsch BL

Antrag auf Anordnung einer Massnahme

Sachverhalt

(…) 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Vorbemerkungen Im Verfahren betreffend eine schuldunfähige Person gemäss Art. 374 f. StPO hat das Gericht in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 StPO festzustellen, ob die beschuldigte Person die in der Antragsschrift genannten Straftaten tatbestandsmässig und rechtswidrig sowie in schuldunfähigem Zustand begangen hat. Treffen diese Umstände zu, ordnet das Gericht eine Massnahme an, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind ( Felix Bommer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 375 N 4 ff.). 4.2 Versuchte schwere Körperverletzung 4.2.1 Eine schwere Körperverletzung gemäss Art.122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Bei der letzten Tatbestandsvariante handelt es sich um eine Generalklausel, welche vergleichbar schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen in ihrer Qualität und ihren Auswirkungen voraussetzt, wie sie unter Art. 122 StGB konkret genannt werden. Als Beispiele gelten namentlich schwere psychoorganische Langzeitfolgen, eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, die Kombination verschiedener Folgen, die zwar nicht für sich allein betrachtet, aber in ihrer Gesamtheit als schwer erscheinen, sowie schwere und bleibende Beeinträchtigungen der Lebensqualität ( Andreas Roth / Anne Berkenheimer , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 20 ff.; Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 122 N 9). Tritt der schwere Verletzungserfolg nicht ein, bleibt bei gegebenem Vorsatz die Möglichkeit einer versuchten Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB bestehen. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es bereits genügt, die Verwirklichung der Tat für möglich zu halten und in Kauf zu nehmen, also eventualvorsätzlich zu handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diese Frage betrifft einen inneren Vorgang, über welchen nach den konkreten Umständen zu entscheiden ist. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV I E. 4.1). Allein die abstrakte Eignung einer Tathandlung zur Herbeiführung einer schweren Körperverletzung genügt nicht ohne Weiteres, um auf einen entsprechenden (Eventual-) Vorsatz des Täters zu schliessen, zumal nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen unter diesen Tatbestand fallen, deren Eintritt und Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden können (vgl. BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4). 4.2.2 Die beiden Stichverletzungen von D.____ weisen gemäss rechtsmedizinischen Erkenntnissen eine Tiefe von bis zu 3 cm und eine Länge von rund 1.5 cm auf, wobei zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden hat und keine bleibenden Schäden verursacht wurden. D.____ war vom 4. März 2024 bis zum 6. März 2024 hospitalisiert (vgl. act. 1993 ff.). Die erlittenen Verletzungen, welche einer fachärztlichen Behandlung bedurften, sind somit durchaus als erheblich zu bewerten, erreichen in objektiver Hinsicht indes den von Art. 122 StGB vorausgesetzten, sehr hohen Schweregrad einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht. Mangels Eintritts einer schweren Verletzungsfolge bleibt damit zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt. Wie sich aus dem unter E. III.3. hievor festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschuldigte willentlich zweimal in die linke Bauchgegend seines Bruders gestochen. Wie den rechtsmedizinischen Befunden zu entnehmen ist, erscheinen die Stichverletzungen nicht besonders tief und die ausgeübte Gewalt sei deshalb nicht besonders gross gewesen. Nichtsdestotrotz sei es so, dass bei Stichverletzungen die sehr stabile Haut der grösste Widerstand biete. Nachdem das Messer die Hautschicht einmal durchstochen habe, gebe es für dieses keinen grossen Widerstand mehr, was auch für den Angreifer nicht steuerbar sei (vgl. S. 27 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Damit hatte der Beschuldigte keine Kontrolle darüber, wie tief das Messer schlussendlich in den Bauch seines Bruders eindringen und dort allenfalls lebenswichtige Organe oder Gefässe treffen würde. Das Kantonsgericht folgt in dieser Hinsicht der Auffassung des Strafgerichts, wonach jemand, der mit einem Messer in den Bauchbereich eines Menschen sticht, mindestens eine schwere Verletzung oder schwere Beeinträchtigungen anderer lebenswichtiger Organe in Kauf nimmt. Solche Folgen wären aufgrund der Wichtigkeit der umliegenden Organe (z.B. Milz, Darm oder Nieren) und dieses Körperbereichs objektiv tatbestandsmässig. Es darf selbstredend vorausgesetzt werden, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit schwerwiegender gesundheitlicher Folgen bei einem solchen Messereinsatz bekannt war. Auch wenn er deren Herbeiführung nicht direkt beabsichtigte, kann sein Handeln angesichts der genannten Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme solcher Folgen ausgelegt werden. Somit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und damit tatbestandsmässig. 4.2.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat, oder sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. In dieser Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, es habe aufgrund der Aufforderung seines Bruders zum Kampf, dessen Nachgehen in sein Zimmer und des Entwaffnungsversuchs durch ihn eine Notwehrlage vorgelegen. Es ist allerdings nicht gänzlich klar, ob sich der Beschuldigte auf das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB (Rechtfertigungsgrund) oder einer entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB beruft (vgl. S. 8 seiner Eingabe vom 1. Juli 2025). Gemäss Art. 15 StGB handelt in rechtfertigender Notwehr, wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, muss ein Angriff, der zur Notwehr berechtigt, im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen (vgl. S. 22 des strafgerichtlichen Urteils vom 28. Februar 2025). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (vgl. BGer 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2). Nach Art. 16 Abs. 1 StGB handelt in entschuldbarer Notwehr, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet. Das Gericht mildert diesfalls die Strafe. Der Abwehrende handelt demgegenüber nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Art. 16 StGB regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Von der Bestimmung nicht erfasst wird hingegen der qualitative, extensive Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (vgl. BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1; BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1; BGer 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5.4). Wie bereits unter E. III.3. hievor festgestellt, ist das Vorliegen einer Notwehrsituation sachverhaltsmässig nicht nachgewiesen. Vor der Messerattacke durch den Beschuldigten fand abgesehen von einem Brust-gegen-Brust-Drücken keine relevante körperliche Auseinandersetzung zwischen den Brüdern statt, D.____ war nicht bewaffnet und es sind auch keine die Grenzen des Alltäglichen überschreitenden Drohungen erkennbar. Vielmehr fand ein verbaler Streit zwischen Familienangehörigen über eine Lappalie statt, welcher den Einsatz eines Messers in keinster Weise zu rechtfertigen vermag. Es bestanden mithin keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass D.____ den Beschuldigten angreifen würde. Er hat zwar versucht den Beschuldigten zu entwaffnen, was indes gescheitert ist. Der Beschuldigte war somit in ständigem Besitz des Messers und dem Bruder dadurch überlegen, bevor er auf seinen unbewaffneten Bruder eingestochen hat. Dass D.____ versucht hat den Beschuldigten zu entwaffnen und damit die Gefahr zu bannen, stellt objektiv betrachtet keinen unmittelbaren Angriff auf den Beschuldigten dar. Der Beschuldigte macht geltend, er habe gedacht, es stehe ein tätlicher Angriff gegen ihn bevor, als sein Bruder an die Klinge des Messers gegriffen hat – genau diese Konstellation (vorsorglich kampfunfähig machen) fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht unter den Begriff der Notwehr. Da der Beschuldigte somit ausserhalb einer Notwehrsituation gehandelt hat, liegt entgegen seiner Kritik auch kein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vor. 4.2.4 Der Beschuldigte bringt sodann weiter vor, es liege ein Fall einer Putativnotwehr vor (vgl. S. 8 f. seiner Eingabe vom 1. Juli 2025). Putativnotwehr ist dann gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein schuldunfähiger Täter indes nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, hängt die Anwendbarkeit eines Sachverhaltsirrtums von der Bejahung der Schuldfähigkeit des Täters ab. In diesem Zusammenhang gilt es nunmehr nachfolgend das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. C.____ und deren Erkenntnisse über den Beschuldigten zu würdigen. 5. Forensischpsychiatrisches Gutachten vom 14. Juni 2024 5.1 Das Strafgericht hat die Feststellungen der zuständigen Sachverständigen ausführlich und präzise zusammengefasst. Auf diese Erwägungen, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst, wird verwiesen (vgl. S. 25 – 32 des angefochtenen Urteils, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend seien lediglich die wichtigsten Erkenntnisse zwecks Hervorhebung dargelegt: 5.2 Mit forensischpsychiatrischem Gutachten vom 14. Juni 2024 diagnostizierte Dr. med. C.____ beim Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F42.1) und eine schizophrene Erkrankung in Form einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3; vgl. act. 301 ff.; bestätigt vor Strafgericht, vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Seit den ersten Abklärungen im Jahr 2017 seien beim Beschuldigten immer wieder schizophrene Symptome beobachtet worden, indes nicht durchgehend, da er nicht immer von diesen berichtet habe (vgl. act. 301 und act. 325 f.). Aus diesem Grund sei zwar immer wieder der Verdacht geäussert worden, der Beschuldigte könnte eine schizophrene Erkrankung haben oder eine solche entwickeln, die Diagnose habe jedoch nicht gestellt werden können (vgl. act. 301 und act. 325 f.). Vor allem während der Untersuchungshaft und während der psychiatrischen Exploration im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe der Beschuldigte eindeutig die Symptome einer schizophrenen Erkrankung beschrieben, welche er gemäss seinen Angaben bereits seit Jahren in unterschiedlichem Ausmass erlebe (vgl. act. 301). Während deutlich mehr als einem Monat respektive zum Teil seit Jahren erlebe der Beschuldigte Störungen des formalen Denkens (Ideenflüchtigkeit, Sprunghaftigkeit, Danebenreden, Konkretismus), das Gefühl des Gemachten, Stimmenhören bzw. akustische und Körperhalluzinationen sowie Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen. Ausserdem sei der Beschuldigte sehr misstrauisch und äussere regelmässig paranoid anmutende Ideen (vgl. act. 301). Weiter zeige er eine affektive Verflachung, sozialer Rückzug und eine stark verminderte soziale Leistungsfähigkeit sowie Ziellosigkeit (vgl. act. 301). Dr. med. C.____ erklärte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, sie habe als erste Fachperson über die vollständige Aktenlage verfügt, was ihr die Erkenntnis darüber ermöglicht habe, dass sich gewisse Symptome, die überall beschrieben worden seien, über die Zeit durchgezogen hätten (vgl. S. 14 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Es seien primär die Symptome der schizophrenen Erkrankung und nicht der posttraumatischen Belastungsstörung, welche es dem Beschuldigten in den letzten Jahren verunmöglicht hätten, zur Schule zu gehen, eine Ausbildung zu absolvieren oder nur schon einer Beschäftigung nachzugehen, soziale Kontakte zu pflegen und sich gut und ausgeglichen zu fühlen (vgl. act. 305, act. 311, S. 14 und S. 18 f. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Im Rahmen der Deliktdynamik erläutert die zuständige Gutachterin, dass – unter der hypothetischen Annahme, der Beschuldigte habe das ihm vorgeworfene Delikt begangen und unter Berücksichtigung der Depositionen beider Brüder – klar werde, dass situative Faktoren für den Beginn der Auseinandersetzung eine Rolle gespielt haben dürften (vgl. act. 307). Das vom Beschuldigten wahrgenommene Bedrohungsgefühl bei der Anlasstat bestehe bereits seit längerem und habe auch dazu geführt, dass er in der Vergangenheit in seinem Zimmer eine Kleiderstange bzw. ein Messer verwahrt habe, um sich im Bedarfsfall verteidigen zu können (vgl. act. 307). Die Bedrohungsgefühle, das Misstrauen und auch das Unvermögen, Konflikte mit dem Bruder adäquat zu lösen oder sich andernfalls aus dem gemeinsamen Haushalt zu lösen, seien Folgen der schizophrenen Erkrankung (vgl. act. 307). Diese Bedrohungsgefühle, welche ein Symptom der schizophrenen Erkrankung darstellten, seien Auslöser für das gewalttätige Verhalten bei der Anlasstat gewesen (vgl. act. 307 f.). Sofern es zutreffe, dass der Beschuldigte von seinem Bruder nicht angegriffen worden sei, seien bei der Anlasstat akute Symptome der schizophrenen Erkrankung zu erkennen. Die Wahnideen hätten sich auf seinen Bruder bezogen, von dem er sich in krankheitsbedingter Fehlwahrnehmung der Situation bedroht bzw. angegriffen gesehen habe (vgl. act. 309). Unter dieser Hypothese hänge die schizophrene Erkrankung mit der Anlasstat zusammen (vgl. act. 311). In der Gutachtensergänzung vom 29. Juli 2024 verneinte die Sachverständige die Frage, ob sich etwas am Ergebnis ändere, wenn der Beschuldigte nicht mit dem Messer in die linke Bauchregion seines Bruders gestochen habe, sondern mit dem Messer in der Hand an den Arm des Bruders geschlagen und ihn dabei mit dem Messer an der linken Bauchseite verletzt habe, oder wenn er sich in einer Notwehrsituation gewähnt habe (vgl. act. 403 f.). Auf Frage, ob sich etwas am Ergebnis ändere, wenn tatsächlich eine Notwehrsituation vorgelegen habe, antwortete die Sachverständige, dass sich der Beschuldigte dann zwar aufgrund einer realen Bedrohung gewehrt hätte, dies aber nichts daran ändere, dass seit Jahren die Symptome seiner schweren Erkrankung bestanden hätten (vgl. act. 405 f. und S. 15 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung erläuterte Dr. med. C.____ weiter, schizophrene Beeinträchtigungsideen verursachten extreme Angst und es gehe für die Betroffenen um Leben und Tod, weshalb diese extrem reagieren würden (vgl. S. 17 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Beim Beschuldigten sei hinsichtlich der Anlasstat aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung und der in diesem Zusammenhang seit Jahren und auch zur Tatzeit bestehenden psychotischen bzw. wahnhaften Symptome von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen (vgl. act. 315 und S. 15 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Im Hinblick auf die Rückfallgefahr hält die Sachverständige unter Berücksichtigung der vorliegenden Symptomatiken und unter Anwendung der entsprechenden Prognoseinstrumente fest, beim Beschuldigten bestehe ohne Behandlung seiner Erkrankung ein deutliches Risiko für weitere Delikte, wobei weitere Delikte dabei deutlich wahrscheinlicher seien als keine Delikte mehr und in Zukunft in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlasstat zu erwarten seien (vgl. act. 319). Angesichts der Anlasstat könne auch die Begehung eines schweren Gewaltdelikts nicht ausgeschlossen werden (vgl. act. 319). In der Gutachtensergänzung vom 19. August 2024 legte Dr. med. C.____ in dieser Hinsicht dar, dass – falls in Bezug auf die Anlasstat von einer realen Notwehrsituation ausgegangen werde – der Beschuldigte zwar nicht erneut ein Delikt unter dem Einfluss seiner schizophrenen Erkrankung begangen hätte, womit ein Risikofaktor (namentlich ein weiteres Delikt) wegefallen und die Legalprognose etwas weniger schwer wiegen würde, aber aufgrund der übrigen Risikofaktoren immer noch als belastet einzustufen wäre (vgl. act. 433). Im Fall eines Notwehrexzesses sei hingegen davon auszugehen, dass der Exzess durch die Symptome der schizophrenen Erkrankung bedingt gewesen sei, womit der Beschuldigte unter dem Einfluss dieser Symptome ein neuerliches Delikt begangen hätte, wenn auch ein weniger schweres. Damit würde die Legalprognose etwas weniger schwer ausfallen, sich insgesamt aber nicht wesentlich verändern (vgl. act. 433). Dr. med. C.____ rät in einer ersten Phase zu einer stationären Behandlung in einer forensischpsychiatrischen Klinik (vgl. act. 325 f.). Die Therapie von schizophrenen Erkrankungen erfolge primär durch den Einsatz von Medikamenten aus der Gruppe der Antipsychotika bzw. Neuroleptika, jedoch müsse die medikamentöse Behandlung im Rahmen einer engen psychotherapeutischen und psychoedukativen Begleitung erfolgen (vgl. act. 321 f. und S. 14 f. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Mangels bisheriger adäquater Behandlungsversuche sei denkbar, dass die Erkrankung auf die Behandlung sehr gut und schnell anspreche und die stationäre Behandlungsphase nach einigen Monaten, beispielsweise nach sechs bis zwölf Monaten, bereits abgeschlossen und die Behandlung in einem ambulanten Setting mit adäquater Wohnsituation und Tagesstruktur fortgesetzt werden könnte (vgl. act. 327 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Von einer adäquat durchgeführten Behandlung der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten könne sowohl eine Stabilisierung und Verbesserung seines Krankheitsverlaufs und seiner psychischen Verfassung als auch eine deutliche Besserung der Legalprognose erwartet werden, womit die Erfolgsaussichten der Behandlung gut seien (vgl. act. 323 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Selbst bei fehlendem Einverständnis wären die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme keinesfalls aussichtslos, sondern es sei normal, dass der Betroffene bei einer solchen Erkrankung zuerst motiviert werden müsse, an den Behandlungen teilzunehmen und die Medikamente einzunehmen (vgl. act. 325 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Eine rein ambulante Behandlung könne der Beschuldigte nicht zuverlässig wahrnehmen und auch seine soziale Situation spreche gegen eine solche Massnahme (vgl. act. 327 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Der Beschuldigte sei in der Vergangenheit sämtlichen Hilfsangeboten letztlich immer wieder ferngeblieben und auch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nehme er bislang die empfohlenen Medikamente nicht ein und mache beim Programm nicht mit, weswegen eine ambulante Behandlung zunächst einmal aussichtslos sei (vgl. S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, vgl. act. 327). 5.3 Hinsichtlich der Würdigung des vorliegenden Gutachtens vom 14. Juni 2024 schliesst sich das Berufungsgericht ebenfalls den zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz an, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. S. 28 bis S. 32 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen ( Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 24, mit zahlreichen Hinweisen). Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 136 II 539 E. 3.2; BGer 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegen nach Auffassung des Kantonsgerichts keinerlei objektive Hinweise vor, wonach die vorstehend zitierten Feststellungen der medizinischen Expertin in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr erweisen sich die gutachterlichen Feststellungen allesamt als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, womit kein Grund für ein Abweichen vom fraglichen Gutachten besteht. Wie bereits unter E. III.1. detailliert ausgeführt, hat der Beschuldigte die Expertise im Rahmen seiner gestellten Beweisanträge hinsichtlich mehrerer Aspekte beanstandet, wobei sich diese Kritik wie bereits aufgezeigt als unbegründet erwiesen hat. Das vorliegende Gutachten wurde von einer fachlich qualifizierten Sachverständigen erstellt und die von Dr. med. C.____ gestellten Diagnosen erscheinen dem Berufungsgericht durchwegs stringent. Die Sachverständige legt dar, welche Symptome (etwa Bedrohungsgefühle; Störungen des formalen Denkens: Ideenflüchtigkeit, Sprunghaftigkeit, Danebenreden, Konkretismus; das Gefühl des Gemachten; Stimmenhören bzw. akustische und Körperhalluzinationen sowie Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen; Misstrauen und paranoid anmutende Ideen; affektive Verflachung; sozialer Rückzug und eine stark verminderte soziale Leistungsfähigkeit sowie Ziellosigkeit) sie beim Beschuldigten gestützt auf ihre eigene Exploration und die Akten festgestellt hat. Von diesen Symptomen hat der Beschuldigte nicht durchgehend berichtet, womit auch erklärt ist, weshalb andere Fachpersonen, welche nicht über die gesamten Gesundheitsakten des Beschuldigten verfügt haben, eben nicht in der Lage waren, dieselbe Diagnose zu stellen. In sich stimmig und verständlich sind sodann auch die Ausführungen zur Deliktsdynamik. Unter Beachtung des von der Rechtsmittelinstanz dargestellten Beweisergebnisses bestätigt sich die dem Gutachten zugrunde gelegte Sachverhaltshypothese, wonach D.____ den Beschuldigten tatsächlich nicht angegriffen hat und auch kein solcher Angriff unmittelbar bevorstand. Somit kann ohne Weiteres auf die gutachterlichen Erkenntnisse abgestellt werden. Die Handlungen des Beschuldigten erscheinen unter dem Blickwinkel der gutachterlich festgestellten undifferenzierten Schizophrenie respektive aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte krankheitsbedingt angegriffen wähnte, nachvollziehbar. Dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung aufgehoben war, wurde gutachterlich festgestellt. Sodann erscheint dem Berufungsgericht auch die Herleitung der Legalprognose als logisch und stimmig. Die Sachverständige stützt ihre Prognose sowohl auf anerkannte Prognoseinstrumente als auch auf ihre eigene klinische Untersuchung, womit sie eine umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher Aspekte im konkreten Einzelfall vorgenommen hat. Schliesslich erweist sich auch die Herleitung der Behandlungsempfehlung angesichts der gestellten Diagnose als schlüssig. Dr. med. C.____ hat das Gutachten vom 14. Juni 2024 insgesamt lege artis erstellt und die entsprechenden bundesgerichtlichen Leitlinien dazu eingehalten (vgl. BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.2.6; BGE 149 IV 325 E. 4.4). Es liegen somit keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen vom vorliegenden forensischpsychiatrischen Gutachten erfordern würden. Auf die vorliegenden gutachterlichen Erkenntnisse ist somit abzustellen. Sodann ist zu konstatieren, dass sich die Behauptung der amtlichen Verteidigung, wonach die Klink E.____ die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie verworfen habe, als aktenwidrig erweist. Wie bereits unter E. III.1. hievor konstatiert, hat die Klinik E.____ eine solche Diagnose weder bestätigt noch ausgeschlossen, sondern in ihrem Bericht vom 20. Juni 2025 darauf hinwegwiesen, dass für eine Diagnosestellung weitere umfassende Abklärungen und Testungen notwendig seien und differentialdiagnostisch auch eine nichtorganische psychotische Störung ICD-10 F28, Prodomalphase einer schizophrenen Erkrankung in Betracht falle (vgl. S. 2 f. des entsprechenden Berichts). Der Therapieverlaufsbericht der Klink E.____ steht damit nicht im Widerspruch zum vorliegenden Gutachten vom 14. Juni 2024. Im Übrigen hat bereits die sachverständige Gutachterin darauf hingewiesen, dass die Diagnosestellung bei einer undifferenzierten Schizophrenie schwieriger sei, als bei anderen Typen der Schizophrenie (vgl. act. S219). Der Beschuldigte befand sich nunmehr seit dem 17. Dezember 2024 zur Behandlung in der Klinik E.____, wobei im Mai 2025 ein Therapeutenwechsel erfolgt ist, da die bis dato behandelnde Therapeutin massiv durch den Beschuldigten beleidigt worden war und die therapeutische Beziehung nicht mehr tragbar gewesen sei (vgl. S. 4 des entsprechenden Berichts). Dieser Therapeutenwechsel dürfte die diagnostische Abklärung des Beschuldigten weiter erschwert haben. Ganz allgemein sei hinsichtlich solcher Therapieberichte darauf hingewiesen, dass diesen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Qualität von Gutachten zukommt ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 189 N 9 ff.; BGer 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 4.3.). 6. Zwischenfazit Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtwidrig eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hat. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung hat sich der Beschuldigte durch seinen Bruder angegriffen gewähnt; in Tat und Wahrheit lag jedoch kein solcher Angriff durch D.____ vor. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war im Tatzeitpunkt aufgehoben, womit er in schuldunfähigem Zustand gehandelt hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB). Infolgedessen kann sich der Beschuldigte nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB respektive das Vorliegen einer Putativnotwehr berufen, denn seine irrige Vorstellung über den bevorstehenden Angriff durch seinen Bruder geht gemäss gutachterlichen Feststellungen auf seine psychische Erkrankung zurück. 7. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme 7.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 StGB bis Art. 61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (sog. Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; BGer 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür jedes Verbrechen oder Vergehen aus (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; BGer 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Der Anordnung einer Massnahme steht nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1). 7.2 Eine sachverständige Begutachtung über den Beschuldigten ist durch die forensischpsychiatrische Sachverständige Dr. med. C.____ erfolgt. Auf deren schlüssige Erkenntnisse stellt das Berufungsgericht wie unter E. III.1 und E. III.5 hievor ausführlich dargelegt ab, weshalb hinsichtlich des Beschuldigten vom Bestehen einer schweren psychischen Störung auszugehen ist. Bei dieser schweren psychischen Störung handelt es sich um eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F20.3). Indem der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hat, liegt eine entsprechende Anlasstat – mithin ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB vor. Gemäss gutachterlichen Feststellungen steht dieses Anlassdelikt in Zusammenhang mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten (vgl. act. 311). Aufgrund dieser schwerwiegenden Erkrankung wähnte sich der Beschuldigte gemäss medizinischen Erkenntnissen – was sich auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht bestätigt hat – von seinem Bruder angegriffen und beging die genannte Anlasstat. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ergibt sich aus der gutachterlich festgestellten deutlichen Rückfallgefahr (vgl. act. 319) und dem Umstand, dass im Wiederholungsfall auch weitere schwere Gewaltdelikte drohen (vgl. act. 319). Ohne entsprechende Behandlung geht vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Straftaten aus. Für seine Legalbewährung ist eine entsprechende Behandlung in Zukunft von entscheidender Bedeutung. Nach den gutachterlichen Erkenntnissen ist – jedenfalls für die initiale Phase der Therapie – allein eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung der undifferenzierten Schizophrenie geeignet. In einem solchen Rahmen bestehen nach den sachverständigen Befunden gute Aussichten für eine erfolgreiche Behandlung, mit der die Legalprognose massgeblich verbessert werden kann (vgl. act. 325 f.). Nicht erfolgsversprechend ist hingegen eine ambulante Behandlung, wie die Expertin aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten (bisher fehlgeschlagene Behandlungen, keine Wohnung, keine Tagesstruktur, keine Behandlung und keine Unterstützung) nachvollziehbar darlegt (vgl. act. 327). Der Beschuldigte befand sich seit dem 17. Dezember 2024 in der Klink E.____ zur therapeutischen Behandlung, wurde von dieser Institution jedoch kurz vor der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zur Verfügung gestellt (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 20. Juni 2025 und E-Mailkorrespondenz von Dr. med. F.____ mit dem Amt für Justizvollzug vom 10. Juli 2025 und 30. Juli 2025). Der Beschuldigte zeige keine Krankheitseinsicht und die Klinik E.____ sei für das Krankheitsbild des Beschuldigten keine geeignete forensische Station und könne das notwendige Behandlungssetting nicht anbieten. Der Beschuldigte sei psychisch schwer krank und benötige definitiv intensive Therapie (vgl. E-Mail von Dr. med. F.____ vom 30. Juli 2025). Wie sich den Darlegungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht in diesem Zusammenhang entnehmen lässt, war er nicht gewillt, dort die entsprechenden Medikamente einzunehmen und sich ernsthaft einer Behandlung zu unterziehen. Er selbst gehe zwar davon aus, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, indes nicht an einer Schizophrenie (vgl. S. 9 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die sachverständige Expertin bereits in ihrem Gutachten darauf hingewiesen hat, dass bei Menschen mit einer schizophrenen Erkrankung zu Beginn der Behandlung eine lange Motivationsphase notwendig sei, damit sich eine entsprechende Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft entwickeln könne, was den Behandlungserfolg jedoch nicht ausschliesse (vgl. act. 325). Der momentan noch mangelnde Behandlungswille und die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten stehen einer stationären therapeutischen Massnahme folglich nicht entgegen. Die Vollzugsbehörde ist gegenwärtig damit besorgt, eine adäquate Unterbringungsmöglichkeit für den Beschuldigten zu organisieren (vgl. E-Mail des Amts für Justizvollzug vom 4. August 2025), wobei die Gutachterin eine forensischpsychiatrische Spezialstation empfohlen hat (vgl. act. 329). Folglich erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als erforderlich und eine geeignete Institution steht zur Verfügung. Die Anordnung einer solchen Massnahme ist darüber hinaus auch verhältnismässig: Zwar handelt es sich dabei um einen sehr gewichtigen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten, was indes aufgrund der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährlichkeit gerechtfertigt ist, zumal gemäss gutachterlichen Feststellungen auch keine Ersatzmassnahmen geeignet erscheinen, um der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. act. 319). Die gesetzlichen Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme sind demzufolge erfüllt. Der Beschuldigte ist somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Verdikt zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung einzuweisen. 8. Fazit Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass das vorinstanzliche Urteil vom 28. Februar 2025 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. IV . Kosten 1. Erstinstanzliche Kosten 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Partei im selbständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (vgl. Art. 426 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können der beschuldigten Person, gegen welche das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurde oder diese aus diesem Grund freigesprochen wurde, die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Ob die Kostenpflicht billig erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu beurteilen. Die Strafbehörde hat von Amtes wegen die finanziellen Verhältnisse abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei der betroffenen Person oder ihrer Familie bewirkt würde, ist zu berücksichtigen. Ihr Alter und ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Es genügt nicht, dass die schuldunfähige Person in der Lage wäre, für die Kosten aufzukommen. Vorausgesetzt wird nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre, dass die betreffende Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 419 N 7; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 419 N 2 f.). Gemäss herrschender Lehre ist Art. 419 StPO entgegen seinem Wortlaut auch dann anzuwenden, wenn im selbständigen Massnahmeverfahren gegen eine schuldunfähige Person kein Freispruch erfolgt, sondern eine Massnahme angeordnet wird ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 46; Felix Bommer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 375 N 46; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 426 N 13; Yvona Griesser , a.a.O., Art. 426 N 22). 1.2 Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht abzuändern, zumal die Vorinstanz die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 419 StPO dem Staat auferlegt hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 4.a). 2. Zweitinstanzliche Kosten 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 7'800.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--, festgesetzt. 2.2 Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte zufolge der Abweisung seiner Berufung grundsätzlich unterliegt, unter Berücksichtigung von Art. 419 StPO indes auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen sind. Der Beschuldigte verfügt schliesslich über keine Ausbildung und ob er seine Invalidenrente noch erhält, ist unklar (vgl. S. 7 des Therapieverlaufsberichts vom 20. Juni 2025). Angesichts seiner schweren psychischen Erkrankung erscheint seine berufliche Perspektive sehr ungewiss, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten für den Beschuldigten eine hohe Bürde darstellen würde und damit unbillig wäre. 3. Ausserordentliche Kosten 3.1 Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Staatskasse auszurichten ist. 3.2 Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit dies zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6; BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; BGE 117 Ia 22 E. 4b; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3). Der Verteidigungsaufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die Entschädigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Zeitaufwand ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Parteivortrags. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (aussergewöhnliche Rechtsfragen ausgenommen), Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Ausserdem werden die notwendigen Barauslagen vergütet, namentlich Reisespesen, Porto- und Telefonauslagen, Kuriergebühren, Fotokopien und Auslagen für Übersetzungen ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3). Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, welche von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die kantonale Behörde verfügt über einen weiten Ermessenspielraum bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde. 3.3 In casu erweist sich der geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwalt Christoph Vettiger von 81.2 Stunden à Fr. 200.-- im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles im mittleren Bereich sowie der Bedeutung der Sache als massiv überhöht, weshalb eine angemessene Kürzung des diesbezüglich geforderten Aufwandes vorzunehmen ist. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist ausgehend von seiner Honorarnote vom 4. August 2025 wie folgt zu kürzen: Die geltend gemachte Aufwendung von 15 Minuten für das "Studium Rentensistierung, E-Mail an Beistand" steht nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren und ist deshalb nicht vom Staat zu entschädigen. Für die Positionen "neuer Beweisantrag", "Beweisantrag Begründung vom 1.7.", "neuer Beweisantrag (Ergänzung Bericht der Klinik E.____)"; "Beweisantrag Begründung vom 17.7." werden insgesamt 67 Stunden Aufwand verlangt, was eindeutig als überschiessend zu bezeichnen ist. Die Eingaben des amtlichen Verteidigers vom 1. Juli 2025 (10 Seiten) und vom 17. Juli 2025 (14 Seiten) zeichneten sich durch Weitschweifigkeit und Wiederholungen aus. Insbesondere repetierte der amtliche Verteidiger seine bereits vor Strafgericht gestellten Beweisanträge und brachte vor Kantonsgericht eine kaum nennenswerte neue Begründungsstruktur seiner Begehren vor. Immerhin musste er aber den Therapieverlaufsbericht der Klink E.____ vom 20. Juni 2025 studieren und bezog diesen in seine Rechtsschriften ein, sodass für die gestellten Beweisanträge und deren Begründungen ein Aufwand von gesamthaft drei Stunden als angemessen erscheint. Die geltend gemachten zwei Stunden Aufwand für das Studium des strafgerichtlichen Protokolls erweisen sich demgegenüber als gerechtfertigt, ebenso sämtliche ausgewiesenen Telefonate (die Telefonate mit dem Beschuldigten von insgesamt knapp 160 Minuten, "Tel mit G.____" von 20 Minuten, "Tel. mit Dr. med. F.____ und Zentrale" von zehn Minuten, "Tel. mit H.____, Klinik" von 40 Minuten, "Tel. mit KG Gerichtsverwaltung" von zehn Minuten) mit einem Zeitaufwand von total vier Stunden. Für die Vorbereitung auf die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung erscheint der geforderte Aufwand von acht Stunden leicht überhöht; dieser ist um zwei Stunden auf total sechs Stunden zu kürzen, da insbesondere der Parteivortrag zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivortrags und der schriftlichen Eingaben vom 1. Juli 2025 und 17. Juli 2025 bestand. Damit sind die geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers auf insgesamt 15 Stunden zu kürzen (vier Stunden für sämtliche Telefonate, zwei Stunden für das Studium des strafgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokolls, drei Stunden für die Begründung der Beweisanträge und sechs Stunden für die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung). Diesem Aufwand sind weitere fünf Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, eine Stunde Wegzeit und 30 Minuten für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Nachgang an die mündliche Urteilseröffnung des Berufungsgerichts hinzuzurechnen. Rechtsanwalt Christoph Vettiger wird daher ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 4'364.50 (21.5 Stunden à Fr. 200.-- [= Fr. 4'300.--]; zuzüglich Auslagen von Fr. 64.50) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Anordnung einer Rückzahlungsverpflichtung für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt angesichts der vorliegenden Schuldunfähigkeit des Beschuldigten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Partei im selbständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (vgl. Art. 426 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können der beschuldigten Person, gegen welche das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurde oder diese aus diesem Grund freigesprochen wurde, die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Ob die Kostenpflicht billig erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu beurteilen. Die Strafbehörde hat von Amtes wegen die finanziellen Verhältnisse abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei der betroffenen Person oder ihrer Familie bewirkt würde, ist zu berücksichtigen. Ihr Alter und ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Es genügt nicht, dass die schuldunfähige Person in der Lage wäre, für die Kosten aufzukommen. Vorausgesetzt wird nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre, dass die betreffende Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 419 N 7; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 419 N 2 f.). Gemäss herrschender Lehre ist Art. 419 StPO entgegen seinem Wortlaut auch dann anzuwenden, wenn im selbständigen Massnahmeverfahren gegen eine schuldunfähige Person kein Freispruch erfolgt, sondern eine Massnahme angeordnet wird ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 46; Felix Bommer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 375 N 46; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 426 N 13; Yvona Griesser , a.a.O., Art. 426 N 22).

E. 1.1.1 Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 21. April 2025 bzw. mit Eingaben vom 1. Juli 2025 und 17. Juli 2025 sowie anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 4. August 2025 (mit Verweis auf die genannten schriftlichen Eingaben) die Erstellung einer neuen forensischpsychiatrischen Expertise über ihn. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn: das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a); mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Zur Begründung dieses Antrags führt der Beschuldigte mit Eingaben vom 1. Juli 2025 und 17. Juli 2025 sowie mit Parteivortrag vom 4. August 2025 – teilweise weitschweifig und mehrfach repetierend – zusammengefasst Folgendes aus: (1) Unter dem Titel "ungenügende Begründung des Gutachtens" macht der Beschuldigte geltend, die Sachverständige Dr. med. C.____ habe in casu die Anlasstat nicht hinreichend untersucht und die "Gutachtensfragen" hauptsächlich aufgrund eines Rückschlusses aus der von ihr gestellten neuen Krankheitsdiagnose abgeleitet. Die neue Diagnose weiche zudem von zahlreichen früheren Diagnostiken ab, ohne dass die Expertin im fraglichen Gutachten behauptet habe, neue Symptome festgestellt zu haben. Sie berufe sich im Gegenteil auf frühere Berichte, welche es ihr ermöglicht hätten, als Erste die richtige Diagnose zu stellen. Frühere Berichte könnten indes nicht zu einer neuen Diagnose uminterpretiert werden, ohne dass eine ausführliche Diskussion dieser Berichte oder mit deren Autoren erfolge. Mangels einer solchen Diskussion könne die den Beschuldigten betreffende Diagnose der undifferenzierten Schizophrenie nicht auf diese Berichte gestützt werden. Ausserdem weiche die Gutachterin von der Diagnosestellung in den früheren Berichten ab, ohne dies genügend zu thematisieren. Das vorliegende forensischpsychiatrische Gutachten sei daher ungenügend begründet. Wie sich diesbezüglich dem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 14. Juni 2024 entnehmen lässt, hat die sachverständige Expertin Dr. med. C.____ das Anlassdelikt sehr wohl analysiert und die Aussagen des Beschuldigten und seine Handlungen in den Kontext der festgestellten Erkrankung gesetzt (vgl. S. 95 f. des fraglichen Gutachtens). Inwiefern die Gutachterin die Anlasstat ungenügend untersucht haben soll, erhellt sich der Berufungsinstanz nicht, zumal der Beschuldigte keine konkreten Mängel in dieser Hinsicht darlegt. Dass die Sachverständige für ihre Diagnoseerstellung auf frühere Berichte Bezug genommen hat, ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Gutachterin hat die bereits bestehenden therapeutischen Berichte über den Beschuldigten in ihrer Expertise vom 14. Juni 2024 einerseits zusammengefasst dargelegt (vgl. S. 34 ff. und S. 83 ff. des Gutachtens) und andererseits ausgeführt, welche psychopathologischen Symptome sie selbst anlässlich ihrer Explorationen festgestellt hat (vgl. S. 73 ff. des Gutachtens). Nachvollziehbar erklärt die forensischpsychiatrische Gutachterin, in früheren Therapieberichten über den Beschuldigten sei zwar immer wieder der Verdacht geäussert worden, dieser leide an einer schizophrenen Erkrankung oder er könne eine solche entwickeln, die Diagnose habe indes schlussendlich nicht gestellt werden können, da der Beschuldigte von seinen schizophrenen Symptomen nicht durchgehend berichtet habe (vgl. S. 92 des Gutachtens). Dr. med. C.____ war somit die erste Sachverständige, welche über umfassende Kenntnis der Gesundheitsakten des Beschuldigten verfügt hat, weshalb ihr gemäss eigenen Angaben eine vollumfängliche Diagnostik möglich war. Dass sie dabei frühere Therapieberichte in ihrer Expertise zusammengefasst wiedergegeben und Bezug auf diese genommen hat, entspricht der gängigen Praxis und ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht zu kritisieren. Das fragliche Gutachten erscheint unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht als ungenügend begründet und eine neue Begutachtung des Beschuldigten drängt sich unter diesem Aspekt nicht auf. (2) Der Beschuldigte stört sich – wie bereits vor der ersten Instanz – weiter daran, dass die sachverständige Gutachterin ihre Expertise bloss unter der hypothetischen Sachverhaltsannahme, der Beschuldigte habe das ihm vorgeworfene Delikt gemäss der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft begangen, erstellt habe und nicht auch unter dem Blickwinkel einer allfälligen Notwehrsituation. Diese "Annahme" präjudiziere das Ergebnis des Gutachtens und die Sachverständige hätte auch eine vorsätzliche Abwehr des Bruders (D.____) diskutieren müssen. Dr. med. C.____ habe ihre Aufgabe, namentlich die Verfassung des Beschuldigten bei der Anlasstat ergebnisoffen und unter Beachtung aller bekannten Umstände abzuklären, verkannt. Die Beschränkung auf eine Tatvariante widerspreche einer unvoreingenommenen Exploration des Beschuldigten und sei damit nicht lege artis gewesen, womit das forensischpsychiatrische Gutachten vom 14. Juni 2024 an einem unkorrigierbaren Mangel leide. Die Gutachterin habe die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Grundes für das begangene Anlassdelikt ohne Begründung ignoriert und dessen Motive ungenügend geprüft sowie eine den Beschuldigten belastende Tathypothese angenommen, was den Anschein einer Voreingenommenheit der Sachverständigen erwecke. Der Sachverhalt sei bei Gutachtenserstellung weitestgehend geklärt gewesen, da D.____ eingeräumt habe, nicht angegriffen worden zu sein. Unklar sei lediglich gewesen, wie das Gericht die "Verletzungshandlung" rechtlich einschätzen werde (als Notwehrhandlung etc.). Die sachverständige Expertin habe ihren Gutachtensauftrag nicht erfüllt, da sie anstelle von mehreren alternativen Handlungsabläufen von der ihr präferierten Tatvariante ausgegangen sei. Sodann impliziert der Beschuldigte das Vorliegen einer Befangenheit seitens der Präsidentin des Strafgerichts, indem er behauptet, das Verfahren sei von Anfang an nicht offen geführt und D.____ erst auf seinen Antrag hin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen worden. Die Strafgerichtspräsidentin habe sich "blindlings" auf das vorliegende Gutachten verlassen und sei nicht gewillt gewesen, "zwischen den Zeilen" zu lesen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 28 f. des angefochtenen Urteils), arbeiten forensischpsychiatrische Gutachter regelmässig mit Hypothesen, da die Feststellung des Tatablaufs der Beurteilung durch ein Sachgericht vorbehalten bleibt und der von den Beteiligten geltend gemachte Sachverhalt – wie in casu – nicht selten strittig ist. Dr. med. C.____ hat in ihrem Gutachten bzw. unter dem Titel "Deliktdynamik" transparent gemacht, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Anlassdelikts vorbringe, sich lediglich verteidigt zu haben und dessen Bruder dieser Darstellung widerspreche (vgl. S. 95 des fraglichen Gutachtens). Sie hielt fest, dass – um die Fragen des Gutachtensauftrags beantworten zu können – die gutachterliche Beurteilung unter der hypothetischen Annahme erfolge, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Tat begangen. Daraus eine fehlende Unvoreingenommenheit der sachverständigen Gutachterin zu konstruieren geht nach Auffassung der Berufungsinstanz zu weit, zumal die zuständige Expertin die für die Deliktsdynamik wesentlichen Faktoren aufgrund der strittigen Sachverhaltskonstellation einzig dann bewerten kann, wenn sie eben von einer Sachverhaltshypothese ausgeht. Eine finale gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts lag im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung schliesslich noch nicht vor. Im Übrigen hat die Gutachterin im Rahmen der ihr gestellten Ergänzungsfragen ausgeführt, dass sich am Ergebnis ihres Gutachtens nichts ändern würde, wenn etwa eine Notwehrsituation bestanden hätte, wie der Beschuldigte dies geltend macht – die Krankheitssymptome würden seit Jahren vorliegen (vgl. Schreiben von Dr. med. C.____ vom 29. Juli 2024). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten präsentiert sich der massgebliche Sachverhalt vorliegend auch nicht als unbestritten, denn die beiden an der Auseinandersetzung beteiligten Brüder machen gerade gegenteilige Angaben, wie es zu den beiden Stichverletzungen bei D.____ kam. Die zuständige Gutachterin ist damit korrekterweise von der ihr umschriebenen Sachverhaltshypothese ausgegangen, zumal selbst die alternative Tatvariante (Notwehr) nichts am gutachterlichen Ergebnis ändern würde. Soweit der Beschuldigte ferner sinngemäss eine Voreingenommenheit von Dr. med. C.____ sowie der Präsidentin des Strafgerichts geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass Gründe für einen Ausstand geltend gemacht werden müssen, sobald die betreffende Person davon erfahren hat – das heisst in den nächsten Tagen nach der Kenntnisnahme. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist nach bundesgerichtlicher Praxis hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGer 6B_540/2018 vom 31. Juli 2018 E. 2.2; BGer 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt mithin den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; BGE 136 I 207 E. 3.4; BGE 134 I 20 E. 4.3.1; BGer 1B_512/2017 vom 30. Januar 2018 E. 3.). In casu erweisen sich die erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Ausstandsgründe somit ohnehin als verspätet, weshalb sich weitergehende Ausführungen erübrigen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Gutachterin gestellt und schlussendlich wieder zurückgezogen hat (vgl. act. 445 ff.). (3) Was der Beschuldigte sodann konkret mit seinen Ausführungen, die sachverständige Gutachterin habe anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung die Antwort auf die Frage, welche Fachperson welche typischen Symptome einer schizophrenen Erkrankung festgestellte habe und wo dies im Gutachten festgehalten worden sei, verweigert, ableiten will, erschliesst sich der Berufungsinstanz nicht. Die Gutachterin hat hinsichtlich der früheren Berichte ausführlich die dort gestellten Diagnosen dargelegt und benannt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. act. 185 ff.). Soweit der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Juli 2025 (vgl. S. 2 bis S. 5) einzelne seiner im Verfahren getätigten Darlegungen auflistet und deren symptomatische Einordnung durch die sachverständige Expertin kritisiert sowie weiter vorbringt, die Gutachterin hätte diese Aussagen nicht analysiert und dieselben würden nicht zwingend auf eine schizophrene Erkrankung hindeuten, ist er nicht zu hören. Der Beschuldigte verfügt selbst über kein Fachwissen der forensischen Psychiatrie, welches ihm eine diagnostische Einordnung dieser Ausführungen erlauben würde. Ferner zitiert der Beschuldigte in selbiger Eingabe auszugsweise einzelne Aussagen der sachverständigen Gutachterin anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und versieht diese jeweils mit einem "Kommentar" (vgl. S. 5 bis S. 7), bringt indes keine konkreten Mängel am Gutachten vom 14. Juni 2024 selbst vor, weshalb sich dem Berufungsgericht nicht erhellt, was der Beschuldigte mit diesen "Kommentaren" konkret vorbringen möchte. (4) Weiter trägt der Beschuldigte zusammengefasst vor, die Deliktsanalyse im fraglichen Gutachten widerspreche dem erhobenen und unbestrittenen Sachverhalt, namentlich, dass das Opfer dem Beschuldigten gedroht habe, ihm durch die Wohnung und in dessen Zimmer gefolgt sei und dort nicht angegriffen worden sei, aber nach dem Messer gegriffen und dadurch die Eskalation ausgelöst habe. Eine Tat im Wahn hätte vorausgesetzt, dass die Gutachterin alle anderen möglichen Tatabläufe und -motive (Vorsatz, Unfall, Notwehr etc.) aus psychiatrischer Sicht hätte prüfen und verwerfen müssen, was nicht erfolgt sei. Aufgrund des Ausschlusses anderer Tatvarianten sei das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens "vorgezeichnet" gewesen. Die sachverständige Gutachterin habe mit anderen Worten von ihrer Diagnose auf einen bestimmten äusseren Geschehensablauf geschlossen; es liege ein Zirkelschluss vor. Es gebe insgesamt keine konkreten Hinweise auf ein wahnhaftes Verhalten, sondern im Gegenteil diverse Anhaltspunkte für ein "normales" Verhalten des Beschuldigten. Zudem sei eine akute Phase einer schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten beim Anlassdelikt nicht belegt und die Diagnosestellung der Gutachterin erscheine "spekulativ". Ausserdem sei die "Vigilanz" infolge der posttraumatischen Belastungsstörung respektive der Persönlichkeitsstörung bei der Deliktsanalyse nicht berücksichtigt worden. Ferner hätte Dr. med. C.____ die Tatvariante eines Angriffs durch den Bruder zwecks Entwaffnung des Beschuldigten (Notwehrsituation) beurteilen müssen, was sie indes unterlassen habe. Die Gutachterin habe insgesamt keine genügende Deliktsanalyse vorgenommen, den "mentalen Zustand" des Beschuldigten bei der Anlasstat nicht abgeklärt und wolle den Beschuldigten schlicht zwangstherapieren. Der Umstand, dass keine bisherige Fachperson eine schizophrene Erkrankung beim Beschuldigten diagnostiziert habe, spreche eindeutig gegen die Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens. Die Klinik E.____ habe in ihrem aktuellen Therapieverlaufsbericht die Diagnose einer Schizophrenie im Übrigen gar verworfen. Wie dem entsprechenden Gutachten unter dem Titel "Deliktsdynamik" (vgl. S. 94 f. der fraglichen Expertise) zu entnehmen ist, hat die sachverständige Expertin als einleitende Bemerkung festgehalten, von welcher Arbeitshypothese sie ausgeht – namentlich, dass der Beschuldigte die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Tat auch begangen hat. Sie legt dazu dar, dass es zwischen den Brüdern seit Jahren immer wieder zu Konflikten gekommen sei und bezieht die Angaben beider beteiligter Brüder in ihre Analyse ein. Die Gutachterin legt zum "mentalen Zustand" des Beschuldigten im Zeitpunkt des Anlassdelikts dar, dass die von ihm immer wieder empfundenen Bedrohungsgefühle, sein Misstrauen und sein Unvermögen, Streitigkeiten mit seinem Bruder adäquat zu lösen, Folgen seiner schizophrenen Erkrankungen darstellen würden und der Auslöser für sein gewalttätiges Verhalten in Bezug auf das Anlassdelikt gewesen seien. Sofern der Bruder den Beschuldigten also nicht angegriffen habe, seien beim Anlassdelikt akute Symptome einer schizophrenen Erkrankung zu erkennen, wobei sich die Wahnideen auf seinen Bruder bezogen hätten, von dem er sich in krankheitsbedingter Fehlwahrnehmung der Situation bedroht bzw. angegriffen gesehen habe. Die sachverständige Expertin legt somit entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ausführlich dar, unter welchen Symptomen der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung leidet (vgl. auch act. 301 und die dort beschriebenen Symptome: Störung des formalen Denkens, Stimmenhören bzw. akustische und Körperhalluzinationen sowie Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen, affektive Verflachung, sozialer Rückzug, stark verminderte soziale Leistungsfähigkeit und Ziellosigkeit). Sie schliesst denn auch keineswegs von ihrer Diagnose auf einen bestimmten äusseren Geschehensablauf, sondern betont, von welcher Annahme sie ausgeht. Dieses Vorgehen ist – wie bereits festgehalten – nicht zu bemängeln. Im Übrigen ist es nicht Sache des Beschuldigten respektive seiner amtlichen Verteidigung zu bewerten, ob sein Verhalten als "normal" zu gelten hat und, ob konkrete Hinweise für ein wahnhaftes Verhalten vorliegen. Sodann hält die Gutachterin in ihrer Expertise fest, dass beim Beschuldigten die schizophrene Erkrankung im Vordergrund stehe und diese Erkrankung vordringlich behandelt werden müsse. Erst nach erfolgreicher Behandlung dieses Krankheitsbilds zeige sich, welche und wie ausgeprägte Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung allenfalls weiterhin bestehen würden. Schliesslich ist die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Klinik E.____ die Diagnose einer Schizophrenie verworfen habe, aktenwidrig. Wie sich dem Therapieverlaufsbericht der Klinik E.____ vom 20. Juni 2025 entnehmen lässt, stellt diese zum aktuellen Zeitpunkt drei Diagnosen: Tiefgreifende Entwicklungsstörung, Autismus-Spektrums-Störung (ICD-10 F84.9), Akzentuierung der Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73) und posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Weiter wird festgehalten, dass differentialdiagnostisch eine nichtorganische psychotische Störung (ICD-10 F28), Prodomalphase ["Vorläuferphase"] einer schizophrenen Erkrankung in Betracht komme. Die im Rahmen der dort vollzogenen Therapie festgestellten Auffälligkeiten könnten bei einer schizophrenen Erkrankung oder als Ausdruck einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten. Die weitere differentialdiagnostische Abklärung sei daher gemäss den behandelnden Therapeuten für die künftige Behandlungsstrategie entscheidend (vgl. S. 2 f. des erwähnten Therapieverlaufsberichts). Die Klinik E.____ schliesst damit das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung nicht aus, sondern hält fest, dass ein solches Krankheitsbild ebenso möglich erscheint und weitere Testungen notwendig seien. Damit steht der Therapieverlaufsbericht der Klinik E.____ vom 20. Juni 2025 keineswegs im Widerspruch zur vorliegenden forensischpsychiatrischen Expertise. In jedem Fall erkennt die Berufungsinstanz unter diesem Aspekt keine Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 14. Juni 2024 im Sinne von Art. 186 StPO. (5) Der Beschuldigte bringt weiter vor, das Strafgericht habe verkannt, dass es sich bei den Instrumenten VRAG und HCR20 nicht um adäquate Instrumente zur Risikobemessung handle. Der Beschuldigten sei ein junger Erwachsener, bei welchem nur eine kurze Lebensspanne beurteilt werden könne, sodass dieser "Test" (VRAG) ungeeignet erscheine. Es könne nicht genügen, in einem Fragebogen einfach "Punkte zu zählen", um die "Horrordiagnose" Schizophrenie zu stellen. Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils), handelt es sich beim Prognoseinstrument VRAG um ein Instrumentarium, welches für erwachsene Straftäter konzipiert ist. Der Beschuldigte ist längst volljährig, weshalb nichts gegen die Anwendung dieses Instruments einzuwenden und das Gutachten auch in diesem Punkt lege artis erstellt worden ist. (6) Der Beschuldigte führt hinsichtlich des Kerngeschehens weiter aus, er habe seinem Bruder gegen den Arm geschlagen, um diesen aus dem Zimmer zu treiben, was angemessen gewesen sei und die Verletzungen seines Bruders seien in fahrlässiger Art und Weise aufgrund der Überlänge des Messers entstanden. D.____ habe die Gefahr selbst geschaffen, indem er auf den Beschuldigten losgegangen sei, obwohl dieser bewaffnet gewesen sei. Den Beschuldigten treffe keine Schuld, denn er habe mit dem Rückzug in sein Zimmer eine Konfrontation vermeiden wollen. Das Strafgericht unterstelle dem Beschuldigten zu Unrecht eine Verletzungsabsicht und es sei in dubio pro reo von einer fahrlässigen Verletzung in entschuldbarer Aufregung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB auszugehen. Bei Verneinung einer Notwehrsituation, sei das Vorliegen einer Putativnotwehr zu prüfen. Indem die Sachverständige festgestellt habe, der Beschuldigte habe aufgrund eines irrtümlichen Bedrohungsgefühls gehandelt, sei sie von einer Handlung in Putativnotwehr ausgegangen. Es sei zwischen krankheitsbedingten und "gewöhnlichen" Irrtümern zu unterscheiden, wobei die Gutachterin Irrtümer und deren Entstehung genau abzuklären habe. Jedenfalls genüge die Diagnose einer Schizophrenie nicht, um einen krankheitsbedingten Irrtum zu begründen. Mache ein Explorand Notwehr geltend, sei durch die sachverständige Person eine Notwehrlage abzuklären und zu prüfen, wie es zu einem Irrtum über die Bedrohung gekommen sei. In casu habe die Expertin einzig festgehalten, dass der Sachverhalt ungeklärt sei und trotzdem einen Angriff durch den Beschuldigten angenommen. Aufgrund der Aussagen des Bruders, wonach er nicht angegriffen worden sei, hätte sie eine Notwehrhandlung respektive die Entstehung eines Irrtums über eine Notwehrsituation, mithin ein Sachverhaltsirrtum, prüfen müssen. Differenzierte Angaben zu einer Notwehrsituation bzw. Putativnotwehr würden im Gutachten jedoch fehlen, weshalb dieses unvollständig und damit unverwertbar sei. Dass die sachverständige Gutachterin keine Ausführungen zu einer allfälligen Putativnotwehr gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, zumal es sich dabei um einen juristischen Begriff handelt und eine allfällige Würdigung des Sachverhalts unter dem Aspekt einer Putativnotwehr dem zuständigen Sachgericht vorbehalten ist. Die Sachverständige hat in ihrer Expertise vom 14. Juni 2024 nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Beschuldigten empfundenen Bedrohungsgefühle Teil seiner schizophrenen Erkrankung seien und sich (sollte ihn sein Bruder nicht angegriffen haben) seine Wahnidee auf seinen Bruder bezogen habe, von welchem er sich in krankheitsbedingter Fehlwahrnehmung der Situation bedroht bzw. angegriffen gesehen habe. Die Verteidigung verkennt offenkundig, dass es nicht Aufgabe der Gutachterin ist, den Sachverhalt abzuklären, sondern den Gesundheitszustand der zu explorierenden Person im Tatzeitpunkt und dessen Einfluss auf die Tathandlung festzustellen. Insofern musste sie grundsätzlich auch nicht von der Tatvariante einer Notwehrsituation ausgehen, zumal sie im Rahmen der Beantwortung von Ergänzungsfragen (vgl. act. 405) und auch anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausführte, der Beschuldigte leide unabhängig davon, ob eine Notwehrsituation vorgelegen habe, an der entsprechenden Krankheit (vgl. S. 15 des Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Insgesamt ist folglich nicht erkennbar, weshalb das fragliche Gutachten unvollständig oder gar unverwertbar sein soll.

E. 1.1.2 Nach dem Gesagten ist somit zusammengefasst festzuhalten, dass die Berufungsinstanz – wie bereits das Strafgericht – zum Ergebnis kommt, dass die ausführliche 107-seitige Expertise (act. 119 ff.) vom 14. Juni 2024 formal sowie inhaltlich den Anforderungen an ein forensischpsychiatrisches Gutachten vollumfänglich entspricht. Das Gutachten umfasst die Aktendarstellung, die gutachterliche Exploration, die Herleitung der Befunde samt Anwendung von anerkannten Prognoseinstrumenten, deren Ergebnisse im Anhang des Gutachtens dokumentiert sind, die Diagnostik und Deliktdynamik sowie die Fragenbeantwortung. Die gestellte Diagnose wird zudem auf den Seiten 88 bis 94 ausführlich erläutert. Es sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche eine neue Begutachtung des Beschuldigten erfordern würden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 1.2 Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht abzuändern, zumal die Vorinstanz die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 419 StPO dem Staat auferlegt hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 4.a). 2. Zweitinstanzliche Kosten

E. 1.2.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 4. August 2025 begehrt der Beschuldigte für den Fall, dass die Berufungsinstanz auf die Aussagen von D.____ abstelle (Angriff durch den Beschuldigten), die Vornahme einer Tatrekonstruktion und eines Augenscheins am Tatort durch das Berufungsgericht. Eine weitergehende Begründung seines Antrags erfolgte indes nicht.

E. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, es sei nicht ersichtlich, welcher Mehrwert eine Tatrekonstruktion und ein Augenschein mit sich bringe, da alle wesentlichen Aussagen vorliegen würden. Der Antrag des Beschuldigten sei folglich abzuweisen.

E. 1.2.3 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die indes unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis geführt. Unter diesem Blickwinkel kommt die Berufungsinstanz zum Schluss, dass durch eine Tatrekonstruktion und einen Augenschein am Tatort keine neuen und für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wesentlichen Erkenntnisse erlangt werden können, zumal der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 22. Juli 2024 "nachgespielt" hat, wie er seines Erachtens auf den Arm seines Bruders geschlagen hat, wodurch dessen Stichverletzungen am Bauch entstanden sein sollen (vgl. act. 2143). Der Beschuldigte begründet die Erforderlichkeit einer Tatrekonstruktion und eines Augenscheins im Übrigen selbst nicht näher, weshalb sein Beweisantrag mangels Substantiiertheit sowie gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen ist.

E. 1.3 Rückweisung der Antragsschrift

E. 1.3.1 Der Beschuldigte verlangt anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 4. August 2025 sodann, wie bereits vor erster Instanz, die Rückweisung der Antragsschrift aufgrund einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zur Begründung seines Antrags führt er zusammengefasst – teilweise sehr verworren – aus, der Eventualdolus müsse in der Antragsschrift umfasst und die Inkaufnahme des Erfolges in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente genau begründet sein. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Antragsschrift auf S. 2, zweiter Absatz eine Handlung geschildert, aus welcher auch eine fahrlässige Verletzungsentstehung folgen könne, weshalb ihr die Möglichkeit eines fahrlässigen Verhaltens seitens des Beschuldigten (Schläge gegen den Arm) bewusst gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft hätte daher diesen Tatablauf in der Antragsschrift juristisch bewerten müssen. Da dies indes in der Antragsschrift fehle, hätte diese zur Ergänzung zurückgewiesen werden müssen; eine Tatvariante sei nicht ausreichend geschildert respektive angeklagt worden. Hinsichtlich des Eventualdolus sei der neue Entscheid BGer 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 beachtlich. Nach Abschluss der Untersuchung müssten weiter auch entlastende Argumente in der Antragsschrift aufgeführt werden. Vorliegend werde aber weder eine Notwehrhandlung noch ein Notwehrexzess thematisiert. Weil der vom Beschuldigten geschilderte Tatablauf in der Antragsschrift zwar erwähnt, aber juristisch nicht bewertet worden sei, habe der Beschuldigte nicht wissen können, was ihm konkret vorgeworfen werde – ob nun ein Schlag auf den Arm und eine unbeabsichtigte Verletzung oder ein absichtlicher Stich direkt Richtung Thorax. Die vorliegende Antragsschrift habe die Regeln der Fairness und Unparteilichkeit verletzt, indem sie alternative Tatabläufe "unter den Tisch gekehrt" habe. Im Übrigen sei die Verfahrensleitung des Strafgerichts befangen gewesen, weswegen die Sache im Falle einer Rückweisung der Antragsschrift an ein anderes Präsidium zu überweisen sei (vgl. Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und S. 4 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

E. 1.3.2 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, es hätten sich aus dem Geschehen keine Anhaltspunkte für eine Fahrlässigkeit ergeben, weshalb eine solche bzw. ein Schlagen aus Versehen gerade nicht angeklagt worden sei. In der Antragsschrift seien vielmehr der (Eventual-) Vorsatz und die Stiche in die Bauchregion des Bruders des Beschuldigten umschrieben worden. Der gestellte Beweisantrag sei insgesamt abzuweisen.

E. 1.3.3 Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO i.V.m. Art. 374 Abs. 4 StPO). Dabei hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2; BGE 103 Ia 6 E. 1b). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann indes auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.1; BGer 6B_284/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1). Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind im Übrigen nicht hoch (BGE 143 IV 63 E. 2.3; BGer 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.1). In der Antragsschrift vom 17. September 2024 wird dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, ihm sei bewusst gewesen, dass er durch ein Einwirken (mit einem Messer in die Bauchgegend seines Bruders und der dadurch verursachten zwei Stichverletzungen im Mittelbauch links von ca. 1.5 cm Länge und ca. 3 cm Tiefe) auf die Bauchregion von D.____ diesen in schwerwiegender Weise bleibend physisch hätte verletzten können und ihn ausserdem auch derart habe verletzen wollen, wie er es getan habe, sowie jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, dass auch jegliche schwerer wiegende Verletzung hätte eintreten können (vgl. S. 2, zweiter Absatz der fraglichen Antragsschrift). Damit klagte die Staatsanwaltschaft explizit ein (eventual-) vorsätzliches Handeln an – und eben gerade keine Fahrlässigkeit. Inwiefern dadurch der Anklagegrundsatz tangiert worden sein soll, erhellt sich der Berufungsinstanz nicht. Der Beschuldigte wusste genau, was ihm vorgeworfen wird – ein (eventual-) vorsätzliches Verhalten – und konnte sich dagegen ohne Weiteres angemessen verteidigen. Die Staatsanwaltschaft war nicht gehalten, darüber hinaus ein fahrlässiges Handeln anzuklagen, wenn sie dieses als nicht gegeben betrachtet hat. Gleich verhält es sich mit der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehrsituation. In jedem Fall geht der Tatvorwurf aus der Antragsschrift klar hervor, weshalb der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde. Der Antrag auf Rückweisung der Antragsschrift ist folglich abzuweisen.

E. 2 Ausgangslage und Parteistandpunkte (…)

E. 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 7'800.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--, festgesetzt.

E. 2.2 Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte zufolge der Abweisung seiner Berufung grundsätzlich unterliegt, unter Berücksichtigung von Art. 419 StPO indes auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen sind. Der Beschuldigte verfügt schliesslich über keine Ausbildung und ob er seine Invalidenrente noch erhält, ist unklar (vgl. S. 7 des Therapieverlaufsberichts vom 20. Juni 2025). Angesichts seiner schweren psychischen Erkrankung erscheint seine berufliche Perspektive sehr ungewiss, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten für den Beschuldigten eine hohe Bürde darstellen würde und damit unbillig wäre. 3. Ausserordentliche Kosten

E. 3 Sachverhalt (…)

E. 3.1 Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Staatskasse auszurichten ist.

E. 3.2 Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit dies zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6; BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; BGE 117 Ia 22 E. 4b; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3). Der Verteidigungsaufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die Entschädigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Zeitaufwand ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Parteivortrags. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (aussergewöhnliche Rechtsfragen ausgenommen), Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Ausserdem werden die notwendigen Barauslagen vergütet, namentlich Reisespesen, Porto- und Telefonauslagen, Kuriergebühren, Fotokopien und Auslagen für Übersetzungen ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3). Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, welche von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die kantonale Behörde verfügt über einen weiten Ermessenspielraum bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde.

E. 3.3 In casu erweist sich der geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwalt Christoph Vettiger von 81.2 Stunden à Fr. 200.-- im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles im mittleren Bereich sowie der Bedeutung der Sache als massiv überhöht, weshalb eine angemessene Kürzung des diesbezüglich geforderten Aufwandes vorzunehmen ist. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist ausgehend von seiner Honorarnote vom 4. August 2025 wie folgt zu kürzen: Die geltend gemachte Aufwendung von 15 Minuten für das "Studium Rentensistierung, E-Mail an Beistand" steht nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren und ist deshalb nicht vom Staat zu entschädigen. Für die Positionen "neuer Beweisantrag", "Beweisantrag Begründung vom 1.7.", "neuer Beweisantrag (Ergänzung Bericht der Klinik E.____)"; "Beweisantrag Begründung vom 17.7." werden insgesamt 67 Stunden Aufwand verlangt, was eindeutig als überschiessend zu bezeichnen ist. Die Eingaben des amtlichen Verteidigers vom 1. Juli 2025 (10 Seiten) und vom 17. Juli 2025 (14 Seiten) zeichneten sich durch Weitschweifigkeit und Wiederholungen aus. Insbesondere repetierte der amtliche Verteidiger seine bereits vor Strafgericht gestellten Beweisanträge und brachte vor Kantonsgericht eine kaum nennenswerte neue Begründungsstruktur seiner Begehren vor. Immerhin musste er aber den Therapieverlaufsbericht der Klink E.____ vom 20. Juni 2025 studieren und bezog diesen in seine Rechtsschriften ein, sodass für die gestellten Beweisanträge und deren Begründungen ein Aufwand von gesamthaft drei Stunden als angemessen erscheint. Die geltend gemachten zwei Stunden Aufwand für das Studium des strafgerichtlichen Protokolls erweisen sich demgegenüber als gerechtfertigt, ebenso sämtliche ausgewiesenen Telefonate (die Telefonate mit dem Beschuldigten von insgesamt knapp 160 Minuten, "Tel mit G.____" von 20 Minuten, "Tel. mit Dr. med. F.____ und Zentrale" von zehn Minuten, "Tel. mit H.____, Klinik" von 40 Minuten, "Tel. mit KG Gerichtsverwaltung" von zehn Minuten) mit einem Zeitaufwand von total vier Stunden. Für die Vorbereitung auf die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung erscheint der geforderte Aufwand von acht Stunden leicht überhöht; dieser ist um zwei Stunden auf total sechs Stunden zu kürzen, da insbesondere der Parteivortrag zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivortrags und der schriftlichen Eingaben vom 1. Juli 2025 und 17. Juli 2025 bestand. Damit sind die geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers auf insgesamt 15 Stunden zu kürzen (vier Stunden für sämtliche Telefonate, zwei Stunden für das Studium des strafgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokolls, drei Stunden für die Begründung der Beweisanträge und sechs Stunden für die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung). Diesem Aufwand sind weitere fünf Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, eine Stunde Wegzeit und 30 Minuten für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Nachgang an die mündliche Urteilseröffnung des Berufungsgerichts hinzuzurechnen. Rechtsanwalt Christoph Vettiger wird daher ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 4'364.50 (21.5 Stunden à Fr. 200.-- [= Fr. 4'300.--]; zuzüglich Auslagen von Fr. 64.50) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Anordnung einer Rückzahlungsverpflichtung für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt angesichts der vorliegenden Schuldunfähigkeit des Beschuldigten.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Vorbemerkungen Im Verfahren betreffend eine schuldunfähige Person gemäss Art. 374 f. StPO hat das Gericht in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 StPO festzustellen, ob die beschuldigte Person die in der Antragsschrift genannten Straftaten tatbestandsmässig und rechtswidrig sowie in schuldunfähigem Zustand begangen hat. Treffen diese Umstände zu, ordnet das Gericht eine Massnahme an, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind ( Felix Bommer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 375 N 4 ff.).

E. 4.2 Versuchte schwere Körperverletzung

E. 4.2.1 Eine schwere Körperverletzung gemäss Art.122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Bei der letzten Tatbestandsvariante handelt es sich um eine Generalklausel, welche vergleichbar schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen in ihrer Qualität und ihren Auswirkungen voraussetzt, wie sie unter Art. 122 StGB konkret genannt werden. Als Beispiele gelten namentlich schwere psychoorganische Langzeitfolgen, eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, die Kombination verschiedener Folgen, die zwar nicht für sich allein betrachtet, aber in ihrer Gesamtheit als schwer erscheinen, sowie schwere und bleibende Beeinträchtigungen der Lebensqualität ( Andreas Roth / Anne Berkenheimer , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 20 ff.; Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 122 N 9). Tritt der schwere Verletzungserfolg nicht ein, bleibt bei gegebenem Vorsatz die Möglichkeit einer versuchten Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB bestehen. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es bereits genügt, die Verwirklichung der Tat für möglich zu halten und in Kauf zu nehmen, also eventualvorsätzlich zu handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diese Frage betrifft einen inneren Vorgang, über welchen nach den konkreten Umständen zu entscheiden ist. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV I E. 4.1). Allein die abstrakte Eignung einer Tathandlung zur Herbeiführung einer schweren Körperverletzung genügt nicht ohne Weiteres, um auf einen entsprechenden (Eventual-) Vorsatz des Täters zu schliessen, zumal nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen unter diesen Tatbestand fallen, deren Eintritt und Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden können (vgl. BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4).

E. 4.2.2 Die beiden Stichverletzungen von D.____ weisen gemäss rechtsmedizinischen Erkenntnissen eine Tiefe von bis zu 3 cm und eine Länge von rund 1.5 cm auf, wobei zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden hat und keine bleibenden Schäden verursacht wurden. D.____ war vom 4. März 2024 bis zum 6. März 2024 hospitalisiert (vgl. act. 1993 ff.). Die erlittenen Verletzungen, welche einer fachärztlichen Behandlung bedurften, sind somit durchaus als erheblich zu bewerten, erreichen in objektiver Hinsicht indes den von Art. 122 StGB vorausgesetzten, sehr hohen Schweregrad einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht. Mangels Eintritts einer schweren Verletzungsfolge bleibt damit zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt. Wie sich aus dem unter E. III.3. hievor festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschuldigte willentlich zweimal in die linke Bauchgegend seines Bruders gestochen. Wie den rechtsmedizinischen Befunden zu entnehmen ist, erscheinen die Stichverletzungen nicht besonders tief und die ausgeübte Gewalt sei deshalb nicht besonders gross gewesen. Nichtsdestotrotz sei es so, dass bei Stichverletzungen die sehr stabile Haut der grösste Widerstand biete. Nachdem das Messer die Hautschicht einmal durchstochen habe, gebe es für dieses keinen grossen Widerstand mehr, was auch für den Angreifer nicht steuerbar sei (vgl. S. 27 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Damit hatte der Beschuldigte keine Kontrolle darüber, wie tief das Messer schlussendlich in den Bauch seines Bruders eindringen und dort allenfalls lebenswichtige Organe oder Gefässe treffen würde. Das Kantonsgericht folgt in dieser Hinsicht der Auffassung des Strafgerichts, wonach jemand, der mit einem Messer in den Bauchbereich eines Menschen sticht, mindestens eine schwere Verletzung oder schwere Beeinträchtigungen anderer lebenswichtiger Organe in Kauf nimmt. Solche Folgen wären aufgrund der Wichtigkeit der umliegenden Organe (z.B. Milz, Darm oder Nieren) und dieses Körperbereichs objektiv tatbestandsmässig. Es darf selbstredend vorausgesetzt werden, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit schwerwiegender gesundheitlicher Folgen bei einem solchen Messereinsatz bekannt war. Auch wenn er deren Herbeiführung nicht direkt beabsichtigte, kann sein Handeln angesichts der genannten Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme solcher Folgen ausgelegt werden. Somit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und damit tatbestandsmässig.

E. 4.2.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat, oder sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. In dieser Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, es habe aufgrund der Aufforderung seines Bruders zum Kampf, dessen Nachgehen in sein Zimmer und des Entwaffnungsversuchs durch ihn eine Notwehrlage vorgelegen. Es ist allerdings nicht gänzlich klar, ob sich der Beschuldigte auf das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB (Rechtfertigungsgrund) oder einer entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB beruft (vgl. S. 8 seiner Eingabe vom 1. Juli 2025). Gemäss Art. 15 StGB handelt in rechtfertigender Notwehr, wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, muss ein Angriff, der zur Notwehr berechtigt, im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen (vgl. S. 22 des strafgerichtlichen Urteils vom 28. Februar 2025). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (vgl. BGer 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2). Nach Art. 16 Abs. 1 StGB handelt in entschuldbarer Notwehr, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet. Das Gericht mildert diesfalls die Strafe. Der Abwehrende handelt demgegenüber nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Art. 16 StGB regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Von der Bestimmung nicht erfasst wird hingegen der qualitative, extensive Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (vgl. BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1; BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1; BGer 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5.4). Wie bereits unter E. III.3. hievor festgestellt, ist das Vorliegen einer Notwehrsituation sachverhaltsmässig nicht nachgewiesen. Vor der Messerattacke durch den Beschuldigten fand abgesehen von einem Brust-gegen-Brust-Drücken keine relevante körperliche Auseinandersetzung zwischen den Brüdern statt, D.____ war nicht bewaffnet und es sind auch keine die Grenzen des Alltäglichen überschreitenden Drohungen erkennbar. Vielmehr fand ein verbaler Streit zwischen Familienangehörigen über eine Lappalie statt, welcher den Einsatz eines Messers in keinster Weise zu rechtfertigen vermag. Es bestanden mithin keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass D.____ den Beschuldigten angreifen würde. Er hat zwar versucht den Beschuldigten zu entwaffnen, was indes gescheitert ist. Der Beschuldigte war somit in ständigem Besitz des Messers und dem Bruder dadurch überlegen, bevor er auf seinen unbewaffneten Bruder eingestochen hat. Dass D.____ versucht hat den Beschuldigten zu entwaffnen und damit die Gefahr zu bannen, stellt objektiv betrachtet keinen unmittelbaren Angriff auf den Beschuldigten dar. Der Beschuldigte macht geltend, er habe gedacht, es stehe ein tätlicher Angriff gegen ihn bevor, als sein Bruder an die Klinge des Messers gegriffen hat – genau diese Konstellation (vorsorglich kampfunfähig machen) fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht unter den Begriff der Notwehr. Da der Beschuldigte somit ausserhalb einer Notwehrsituation gehandelt hat, liegt entgegen seiner Kritik auch kein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vor.

E. 4.2.4 Der Beschuldigte bringt sodann weiter vor, es liege ein Fall einer Putativnotwehr vor (vgl. S. 8 f. seiner Eingabe vom 1. Juli 2025). Putativnotwehr ist dann gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein schuldunfähiger Täter indes nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, hängt die Anwendbarkeit eines Sachverhaltsirrtums von der Bejahung der Schuldfähigkeit des Täters ab. In diesem Zusammenhang gilt es nunmehr nachfolgend das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. C.____ und deren Erkenntnisse über den Beschuldigten zu würdigen.

E. 5 Forensischpsychiatrisches Gutachten vom 14. Juni 2024

E. 5.1 Das Strafgericht hat die Feststellungen der zuständigen Sachverständigen ausführlich und präzise zusammengefasst. Auf diese Erwägungen, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst, wird verwiesen (vgl. S. 25 – 32 des angefochtenen Urteils, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend seien lediglich die wichtigsten Erkenntnisse zwecks Hervorhebung dargelegt:

E. 5.2 Mit forensischpsychiatrischem Gutachten vom 14. Juni 2024 diagnostizierte Dr. med. C.____ beim Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F42.1) und eine schizophrene Erkrankung in Form einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3; vgl. act. 301 ff.; bestätigt vor Strafgericht, vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Seit den ersten Abklärungen im Jahr 2017 seien beim Beschuldigten immer wieder schizophrene Symptome beobachtet worden, indes nicht durchgehend, da er nicht immer von diesen berichtet habe (vgl. act. 301 und act. 325 f.). Aus diesem Grund sei zwar immer wieder der Verdacht geäussert worden, der Beschuldigte könnte eine schizophrene Erkrankung haben oder eine solche entwickeln, die Diagnose habe jedoch nicht gestellt werden können (vgl. act. 301 und act. 325 f.). Vor allem während der Untersuchungshaft und während der psychiatrischen Exploration im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe der Beschuldigte eindeutig die Symptome einer schizophrenen Erkrankung beschrieben, welche er gemäss seinen Angaben bereits seit Jahren in unterschiedlichem Ausmass erlebe (vgl. act. 301). Während deutlich mehr als einem Monat respektive zum Teil seit Jahren erlebe der Beschuldigte Störungen des formalen Denkens (Ideenflüchtigkeit, Sprunghaftigkeit, Danebenreden, Konkretismus), das Gefühl des Gemachten, Stimmenhören bzw. akustische und Körperhalluzinationen sowie Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen. Ausserdem sei der Beschuldigte sehr misstrauisch und äussere regelmässig paranoid anmutende Ideen (vgl. act. 301). Weiter zeige er eine affektive Verflachung, sozialer Rückzug und eine stark verminderte soziale Leistungsfähigkeit sowie Ziellosigkeit (vgl. act. 301). Dr. med. C.____ erklärte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, sie habe als erste Fachperson über die vollständige Aktenlage verfügt, was ihr die Erkenntnis darüber ermöglicht habe, dass sich gewisse Symptome, die überall beschrieben worden seien, über die Zeit durchgezogen hätten (vgl. S. 14 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Es seien primär die Symptome der schizophrenen Erkrankung und nicht der posttraumatischen Belastungsstörung, welche es dem Beschuldigten in den letzten Jahren verunmöglicht hätten, zur Schule zu gehen, eine Ausbildung zu absolvieren oder nur schon einer Beschäftigung nachzugehen, soziale Kontakte zu pflegen und sich gut und ausgeglichen zu fühlen (vgl. act. 305, act. 311, S. 14 und S. 18 f. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Im Rahmen der Deliktdynamik erläutert die zuständige Gutachterin, dass – unter der hypothetischen Annahme, der Beschuldigte habe das ihm vorgeworfene Delikt begangen und unter Berücksichtigung der Depositionen beider Brüder – klar werde, dass situative Faktoren für den Beginn der Auseinandersetzung eine Rolle gespielt haben dürften (vgl. act. 307). Das vom Beschuldigten wahrgenommene Bedrohungsgefühl bei der Anlasstat bestehe bereits seit längerem und habe auch dazu geführt, dass er in der Vergangenheit in seinem Zimmer eine Kleiderstange bzw. ein Messer verwahrt habe, um sich im Bedarfsfall verteidigen zu können (vgl. act. 307). Die Bedrohungsgefühle, das Misstrauen und auch das Unvermögen, Konflikte mit dem Bruder adäquat zu lösen oder sich andernfalls aus dem gemeinsamen Haushalt zu lösen, seien Folgen der schizophrenen Erkrankung (vgl. act. 307). Diese Bedrohungsgefühle, welche ein Symptom der schizophrenen Erkrankung darstellten, seien Auslöser für das gewalttätige Verhalten bei der Anlasstat gewesen (vgl. act. 307 f.). Sofern es zutreffe, dass der Beschuldigte von seinem Bruder nicht angegriffen worden sei, seien bei der Anlasstat akute Symptome der schizophrenen Erkrankung zu erkennen. Die Wahnideen hätten sich auf seinen Bruder bezogen, von dem er sich in krankheitsbedingter Fehlwahrnehmung der Situation bedroht bzw. angegriffen gesehen habe (vgl. act. 309). Unter dieser Hypothese hänge die schizophrene Erkrankung mit der Anlasstat zusammen (vgl. act. 311). In der Gutachtensergänzung vom 29. Juli 2024 verneinte die Sachverständige die Frage, ob sich etwas am Ergebnis ändere, wenn der Beschuldigte nicht mit dem Messer in die linke Bauchregion seines Bruders gestochen habe, sondern mit dem Messer in der Hand an den Arm des Bruders geschlagen und ihn dabei mit dem Messer an der linken Bauchseite verletzt habe, oder wenn er sich in einer Notwehrsituation gewähnt habe (vgl. act. 403 f.). Auf Frage, ob sich etwas am Ergebnis ändere, wenn tatsächlich eine Notwehrsituation vorgelegen habe, antwortete die Sachverständige, dass sich der Beschuldigte dann zwar aufgrund einer realen Bedrohung gewehrt hätte, dies aber nichts daran ändere, dass seit Jahren die Symptome seiner schweren Erkrankung bestanden hätten (vgl. act. 405 f. und S. 15 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung erläuterte Dr. med. C.____ weiter, schizophrene Beeinträchtigungsideen verursachten extreme Angst und es gehe für die Betroffenen um Leben und Tod, weshalb diese extrem reagieren würden (vgl. S. 17 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Beim Beschuldigten sei hinsichtlich der Anlasstat aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung und der in diesem Zusammenhang seit Jahren und auch zur Tatzeit bestehenden psychotischen bzw. wahnhaften Symptome von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen (vgl. act. 315 und S. 15 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Im Hinblick auf die Rückfallgefahr hält die Sachverständige unter Berücksichtigung der vorliegenden Symptomatiken und unter Anwendung der entsprechenden Prognoseinstrumente fest, beim Beschuldigten bestehe ohne Behandlung seiner Erkrankung ein deutliches Risiko für weitere Delikte, wobei weitere Delikte dabei deutlich wahrscheinlicher seien als keine Delikte mehr und in Zukunft in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlasstat zu erwarten seien (vgl. act. 319). Angesichts der Anlasstat könne auch die Begehung eines schweren Gewaltdelikts nicht ausgeschlossen werden (vgl. act. 319). In der Gutachtensergänzung vom 19. August 2024 legte Dr. med. C.____ in dieser Hinsicht dar, dass – falls in Bezug auf die Anlasstat von einer realen Notwehrsituation ausgegangen werde – der Beschuldigte zwar nicht erneut ein Delikt unter dem Einfluss seiner schizophrenen Erkrankung begangen hätte, womit ein Risikofaktor (namentlich ein weiteres Delikt) wegefallen und die Legalprognose etwas weniger schwer wiegen würde, aber aufgrund der übrigen Risikofaktoren immer noch als belastet einzustufen wäre (vgl. act. 433). Im Fall eines Notwehrexzesses sei hingegen davon auszugehen, dass der Exzess durch die Symptome der schizophrenen Erkrankung bedingt gewesen sei, womit der Beschuldigte unter dem Einfluss dieser Symptome ein neuerliches Delikt begangen hätte, wenn auch ein weniger schweres. Damit würde die Legalprognose etwas weniger schwer ausfallen, sich insgesamt aber nicht wesentlich verändern (vgl. act. 433). Dr. med. C.____ rät in einer ersten Phase zu einer stationären Behandlung in einer forensischpsychiatrischen Klinik (vgl. act. 325 f.). Die Therapie von schizophrenen Erkrankungen erfolge primär durch den Einsatz von Medikamenten aus der Gruppe der Antipsychotika bzw. Neuroleptika, jedoch müsse die medikamentöse Behandlung im Rahmen einer engen psychotherapeutischen und psychoedukativen Begleitung erfolgen (vgl. act. 321 f. und S. 14 f. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Mangels bisheriger adäquater Behandlungsversuche sei denkbar, dass die Erkrankung auf die Behandlung sehr gut und schnell anspreche und die stationäre Behandlungsphase nach einigen Monaten, beispielsweise nach sechs bis zwölf Monaten, bereits abgeschlossen und die Behandlung in einem ambulanten Setting mit adäquater Wohnsituation und Tagesstruktur fortgesetzt werden könnte (vgl. act. 327 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Von einer adäquat durchgeführten Behandlung der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten könne sowohl eine Stabilisierung und Verbesserung seines Krankheitsverlaufs und seiner psychischen Verfassung als auch eine deutliche Besserung der Legalprognose erwartet werden, womit die Erfolgsaussichten der Behandlung gut seien (vgl. act. 323 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Selbst bei fehlendem Einverständnis wären die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme keinesfalls aussichtslos, sondern es sei normal, dass der Betroffene bei einer solchen Erkrankung zuerst motiviert werden müsse, an den Behandlungen teilzunehmen und die Medikamente einzunehmen (vgl. act. 325 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Eine rein ambulante Behandlung könne der Beschuldigte nicht zuverlässig wahrnehmen und auch seine soziale Situation spreche gegen eine solche Massnahme (vgl. act. 327 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Der Beschuldigte sei in der Vergangenheit sämtlichen Hilfsangeboten letztlich immer wieder ferngeblieben und auch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nehme er bislang die empfohlenen Medikamente nicht ein und mache beim Programm nicht mit, weswegen eine ambulante Behandlung zunächst einmal aussichtslos sei (vgl. S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, vgl. act. 327).

E. 5.3 Hinsichtlich der Würdigung des vorliegenden Gutachtens vom 14. Juni 2024 schliesst sich das Berufungsgericht ebenfalls den zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz an, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. S. 28 bis S. 32 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen ( Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 24, mit zahlreichen Hinweisen). Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 136 II 539 E. 3.2; BGer 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegen nach Auffassung des Kantonsgerichts keinerlei objektive Hinweise vor, wonach die vorstehend zitierten Feststellungen der medizinischen Expertin in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr erweisen sich die gutachterlichen Feststellungen allesamt als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, womit kein Grund für ein Abweichen vom fraglichen Gutachten besteht. Wie bereits unter E. III.1. detailliert ausgeführt, hat der Beschuldigte die Expertise im Rahmen seiner gestellten Beweisanträge hinsichtlich mehrerer Aspekte beanstandet, wobei sich diese Kritik wie bereits aufgezeigt als unbegründet erwiesen hat. Das vorliegende Gutachten wurde von einer fachlich qualifizierten Sachverständigen erstellt und die von Dr. med. C.____ gestellten Diagnosen erscheinen dem Berufungsgericht durchwegs stringent. Die Sachverständige legt dar, welche Symptome (etwa Bedrohungsgefühle; Störungen des formalen Denkens: Ideenflüchtigkeit, Sprunghaftigkeit, Danebenreden, Konkretismus; das Gefühl des Gemachten; Stimmenhören bzw. akustische und Körperhalluzinationen sowie Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen; Misstrauen und paranoid anmutende Ideen; affektive Verflachung; sozialer Rückzug und eine stark verminderte soziale Leistungsfähigkeit sowie Ziellosigkeit) sie beim Beschuldigten gestützt auf ihre eigene Exploration und die Akten festgestellt hat. Von diesen Symptomen hat der Beschuldigte nicht durchgehend berichtet, womit auch erklärt ist, weshalb andere Fachpersonen, welche nicht über die gesamten Gesundheitsakten des Beschuldigten verfügt haben, eben nicht in der Lage waren, dieselbe Diagnose zu stellen. In sich stimmig und verständlich sind sodann auch die Ausführungen zur Deliktsdynamik. Unter Beachtung des von der Rechtsmittelinstanz dargestellten Beweisergebnisses bestätigt sich die dem Gutachten zugrunde gelegte Sachverhaltshypothese, wonach D.____ den Beschuldigten tatsächlich nicht angegriffen hat und auch kein solcher Angriff unmittelbar bevorstand. Somit kann ohne Weiteres auf die gutachterlichen Erkenntnisse abgestellt werden. Die Handlungen des Beschuldigten erscheinen unter dem Blickwinkel der gutachterlich festgestellten undifferenzierten Schizophrenie respektive aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte krankheitsbedingt angegriffen wähnte, nachvollziehbar. Dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung aufgehoben war, wurde gutachterlich festgestellt. Sodann erscheint dem Berufungsgericht auch die Herleitung der Legalprognose als logisch und stimmig. Die Sachverständige stützt ihre Prognose sowohl auf anerkannte Prognoseinstrumente als auch auf ihre eigene klinische Untersuchung, womit sie eine umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher Aspekte im konkreten Einzelfall vorgenommen hat. Schliesslich erweist sich auch die Herleitung der Behandlungsempfehlung angesichts der gestellten Diagnose als schlüssig. Dr. med. C.____ hat das Gutachten vom 14. Juni 2024 insgesamt lege artis erstellt und die entsprechenden bundesgerichtlichen Leitlinien dazu eingehalten (vgl. BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.2.6; BGE 149 IV 325 E. 4.4). Es liegen somit keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen vom vorliegenden forensischpsychiatrischen Gutachten erfordern würden. Auf die vorliegenden gutachterlichen Erkenntnisse ist somit abzustellen. Sodann ist zu konstatieren, dass sich die Behauptung der amtlichen Verteidigung, wonach die Klink E.____ die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie verworfen habe, als aktenwidrig erweist. Wie bereits unter E. III.1. hievor konstatiert, hat die Klinik E.____ eine solche Diagnose weder bestätigt noch ausgeschlossen, sondern in ihrem Bericht vom 20. Juni 2025 darauf hinwegwiesen, dass für eine Diagnosestellung weitere umfassende Abklärungen und Testungen notwendig seien und differentialdiagnostisch auch eine nichtorganische psychotische Störung ICD-10 F28, Prodomalphase einer schizophrenen Erkrankung in Betracht falle (vgl. S. 2 f. des entsprechenden Berichts). Der Therapieverlaufsbericht der Klink E.____ steht damit nicht im Widerspruch zum vorliegenden Gutachten vom 14. Juni 2024. Im Übrigen hat bereits die sachverständige Gutachterin darauf hingewiesen, dass die Diagnosestellung bei einer undifferenzierten Schizophrenie schwieriger sei, als bei anderen Typen der Schizophrenie (vgl. act. S219). Der Beschuldigte befand sich nunmehr seit dem 17. Dezember 2024 zur Behandlung in der Klinik E.____, wobei im Mai 2025 ein Therapeutenwechsel erfolgt ist, da die bis dato behandelnde Therapeutin massiv durch den Beschuldigten beleidigt worden war und die therapeutische Beziehung nicht mehr tragbar gewesen sei (vgl. S. 4 des entsprechenden Berichts). Dieser Therapeutenwechsel dürfte die diagnostische Abklärung des Beschuldigten weiter erschwert haben. Ganz allgemein sei hinsichtlich solcher Therapieberichte darauf hingewiesen, dass diesen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Qualität von Gutachten zukommt ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 189 N 9 ff.; BGer 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 4.3.).

E. 6 Zwischenfazit Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtwidrig eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hat. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung hat sich der Beschuldigte durch seinen Bruder angegriffen gewähnt; in Tat und Wahrheit lag jedoch kein solcher Angriff durch D.____ vor. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war im Tatzeitpunkt aufgehoben, womit er in schuldunfähigem Zustand gehandelt hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB). Infolgedessen kann sich der Beschuldigte nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB respektive das Vorliegen einer Putativnotwehr berufen, denn seine irrige Vorstellung über den bevorstehenden Angriff durch seinen Bruder geht gemäss gutachterlichen Feststellungen auf seine psychische Erkrankung zurück.

E. 7 Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

E. 7.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 StGB bis Art. 61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (sog. Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; BGer 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür jedes Verbrechen oder Vergehen aus (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; BGer 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Der Anordnung einer Massnahme steht nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1).

E. 7.2 Eine sachverständige Begutachtung über den Beschuldigten ist durch die forensischpsychiatrische Sachverständige Dr. med. C.____ erfolgt. Auf deren schlüssige Erkenntnisse stellt das Berufungsgericht wie unter E. III.1 und E. III.5 hievor ausführlich dargelegt ab, weshalb hinsichtlich des Beschuldigten vom Bestehen einer schweren psychischen Störung auszugehen ist. Bei dieser schweren psychischen Störung handelt es sich um eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F20.3). Indem der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hat, liegt eine entsprechende Anlasstat – mithin ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB vor. Gemäss gutachterlichen Feststellungen steht dieses Anlassdelikt in Zusammenhang mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten (vgl. act. 311). Aufgrund dieser schwerwiegenden Erkrankung wähnte sich der Beschuldigte gemäss medizinischen Erkenntnissen – was sich auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht bestätigt hat – von seinem Bruder angegriffen und beging die genannte Anlasstat. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ergibt sich aus der gutachterlich festgestellten deutlichen Rückfallgefahr (vgl. act. 319) und dem Umstand, dass im Wiederholungsfall auch weitere schwere Gewaltdelikte drohen (vgl. act. 319). Ohne entsprechende Behandlung geht vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Straftaten aus. Für seine Legalbewährung ist eine entsprechende Behandlung in Zukunft von entscheidender Bedeutung. Nach den gutachterlichen Erkenntnissen ist – jedenfalls für die initiale Phase der Therapie – allein eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung der undifferenzierten Schizophrenie geeignet. In einem solchen Rahmen bestehen nach den sachverständigen Befunden gute Aussichten für eine erfolgreiche Behandlung, mit der die Legalprognose massgeblich verbessert werden kann (vgl. act. 325 f.). Nicht erfolgsversprechend ist hingegen eine ambulante Behandlung, wie die Expertin aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten (bisher fehlgeschlagene Behandlungen, keine Wohnung, keine Tagesstruktur, keine Behandlung und keine Unterstützung) nachvollziehbar darlegt (vgl. act. 327). Der Beschuldigte befand sich seit dem 17. Dezember 2024 in der Klink E.____ zur therapeutischen Behandlung, wurde von dieser Institution jedoch kurz vor der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zur Verfügung gestellt (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 20. Juni 2025 und E-Mailkorrespondenz von Dr. med. F.____ mit dem Amt für Justizvollzug vom 10. Juli 2025 und 30. Juli 2025). Der Beschuldigte zeige keine Krankheitseinsicht und die Klinik E.____ sei für das Krankheitsbild des Beschuldigten keine geeignete forensische Station und könne das notwendige Behandlungssetting nicht anbieten. Der Beschuldigte sei psychisch schwer krank und benötige definitiv intensive Therapie (vgl. E-Mail von Dr. med. F.____ vom 30. Juli 2025). Wie sich den Darlegungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht in diesem Zusammenhang entnehmen lässt, war er nicht gewillt, dort die entsprechenden Medikamente einzunehmen und sich ernsthaft einer Behandlung zu unterziehen. Er selbst gehe zwar davon aus, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, indes nicht an einer Schizophrenie (vgl. S. 9 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die sachverständige Expertin bereits in ihrem Gutachten darauf hingewiesen hat, dass bei Menschen mit einer schizophrenen Erkrankung zu Beginn der Behandlung eine lange Motivationsphase notwendig sei, damit sich eine entsprechende Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft entwickeln könne, was den Behandlungserfolg jedoch nicht ausschliesse (vgl. act. 325). Der momentan noch mangelnde Behandlungswille und die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten stehen einer stationären therapeutischen Massnahme folglich nicht entgegen. Die Vollzugsbehörde ist gegenwärtig damit besorgt, eine adäquate Unterbringungsmöglichkeit für den Beschuldigten zu organisieren (vgl. E-Mail des Amts für Justizvollzug vom 4. August 2025), wobei die Gutachterin eine forensischpsychiatrische Spezialstation empfohlen hat (vgl. act. 329). Folglich erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als erforderlich und eine geeignete Institution steht zur Verfügung. Die Anordnung einer solchen Massnahme ist darüber hinaus auch verhältnismässig: Zwar handelt es sich dabei um einen sehr gewichtigen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten, was indes aufgrund der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährlichkeit gerechtfertigt ist, zumal gemäss gutachterlichen Feststellungen auch keine Ersatzmassnahmen geeignet erscheinen, um der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. act. 319). Die gesetzlichen Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme sind demzufolge erfüllt. Der Beschuldigte ist somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Verdikt zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung einzuweisen.

E. 8 Fazit Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass das vorinstanzliche Urteil vom 28. Februar 2025 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. IV . Kosten 1. Erstinstanzliche Kosten

Dispositiv
  1. ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Februar 2025, lautend: "1. Es wird festgestellt, dass A.____ im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat und er wird zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung eingewiesen, in Anwendung von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 59 StGB. 2.a) Die vom 4. März 2024 bis zum 17. Dezember 2024 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 289 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet. b) Es wird festgestellt, dass sich A.____ seit dem 17. Dezember 2024 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Art. 236 StPO). 3.a) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A.____ zurückgegeben: - Pos. A 1.1: Socken (G110768) - Pos. A 1.2: Trainerhosen (G110769) - Pos. A 1.3: T-Shirt (G110770) - Pos. A 1.4: Trainerjacke (G110771) - Pos. A 1.5: Schuhe (G110772) b) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an D.____ zurückgegeben: - Pos. B 1.1: Hose (G110773) - Pos. B 1.2: Schuhe (G110774) - Pos. B 1.3: Unterhose (G110775) D.____ wird nach Rechtskraft des Urteils vom Fundbüro und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen, unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle. c) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an I.____ zurückgegeben: - Pos. C 1.1: Zubereitungsmesser (G114322) - Pos. C 1.2: Hackmesser (G114323) I.____ wird nach Rechtskraft des Urteils vom Fundbüro und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen, unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle. d) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen : - Pos. B 1.4: Verband (G110776) - Pos. B 1.5: Verband (G110777) 4.a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 40'447.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'900.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 3'857.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00, gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Christoph Vettiger in Höhe von Honorarforderung exkl. HV CHF 33'578.00 Kürzung: 10 Std. à CHF 200.00, Auslagen CHF 642.70 CHF -2'642.70 Zuschlag HV / Nachbearbeitung: 9.75 Std. à CHF 200.00 CHF 1'950.00 Total CHF 32'885.30 gehen zu Lasten des Staates. c) Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des vormaligen Privatklägers D.____, Advokatin Valery Furger, in Höhe von CHF 4'915.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) gehen zu Lasten des Staates." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. Die rechtskräftigen Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bilden ebenfalls Bestandteil dieses Urteils. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A.____, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, ein Honorar von Fr. 4'364.50 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse entrichtet. IV. [Mitteilungen] Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Ilona Keller Gegen diesen Entscheid haben der Beschuldigte und Advokat Christoph Vettiger beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_854/2025 und 6B_855/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. August 2025 (460 25 78) Strafrecht Antrag auf Anordnung einer Massnahme Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler, Gerichtsschreiberin Ilona Keller Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, Bungestrasse 18, 4055 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Februar 2025 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 28. Februar 2025 wurde festgestellt, dass A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Er wurde ferner zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung eingewiesen; dies alles in Anwendung von Art. 122 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 312.0) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 59 StGB (vgl. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die vom 4. März 2024 bis zum 17. Dezember 2024 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 289 Tagen wurde an die stationäre Massnahme angerechnet (vgl. Ziff. 2.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 17. Dezember 2024 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (vgl. Ziff. 2.b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände befunden (vgl. Ziff. 3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, mit Eingabe vom 28. Februar 2025 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 21. April 2025 führte der Beschuldigte sodann aus, es werde das Urteil des Strafgerichts mit Ausnahme der vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 3 und 4 angefochten und eine Notwehrsituation respektive ein fahrlässiges Handeln eingewendet. Weiter stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei ein neues forensischpsychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, weder Antrag auf Nichteintreten zu stellen noch Anschlussberufung zu erheben. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2025 dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugesendet und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft innert gesetzlicher Frist weder Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt hat. Darüber hinaus wurde die Durchführung eines mündlichen Verfahrens angeordnet und den Parteien Frist bis zum 3. Juni 2025 angesetzt, um Beweisanträge einzureichen. Ferner wurden die Parteien zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen. Schliesslich wurde ein aktueller Vollzugsbericht der Klinik E.____, über den Beschuldigten eingeholt. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 begehrte der Beschuldigte die Einholung einer Auskunft von PD Dr. med. B.____. F. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 3. Juni 2025 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 20. Juni 2025 übermittelt. G. Mit Datum vom 18. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten vom 3. Juni 2025. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2025 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2025 und der Therapieverlaufsbericht der Klinik E.____, vom 20. Juni 2025 unter den Parteien zur Kenntnisnahme ausgetauscht. Ferner wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 21. April 2025 und 3. Juni 2025 abgewiesen und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass weitere Eingaben seinerseits – sofern keine Dringlichkeit bestehe – bis zur mündlichen Berufungsverhandlung unbehandelt blieben und lediglich zu den Akten genommen würden. Ferner wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. I. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 begründete der Beschuldigte trotz bereits geschlossenem Schriftenwechsel seinen mit Berufungserklärung vom 21. April 2025 gestellten Beweisantrag, wonach ein neues forensischpsychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen sei. J. Am 17. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte die Einholung einer Auskunft der Klink E.____ und forderte darüber hinaus zum wiederholten Mal die Erstellung eines neuen forensischpsychiatrischen Gutachtens über ihn. K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. Juli 2025 wurden die Eingaben des Beschuldigten vom 1. Juli 2025 und vom 17. Juli 2025 zu den Akten genommen und der Staatsanwaltschaft sowie sämtlichen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Kenntnis gebracht. Ferner wurden mit nämlicher Verfügung die mit Eingabe vom 17. Juli 2025 gestellten Beweisanträge des Beschuldigten (erneut) abgewiesen. L. Mit E-Mail vom 4. August 2025 teilte das Amt für Justizvollzug mit, dass der Beschuldigte von der Klinik E.____, in welcher er sich zwecks vorzeitigem Massnahmenvollzug seit dem 17. Dezember 2024 aufhielt, zur Verfügung gestellt worden sei. Dies aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Klinik E.____ nicht mehr tragbar gewesen sei. Der Beschuldigte sei daher ins Gefängnis Liestal überstellt worden bis eine andere geeignete Unterbringungsmöglichkeit gefunden worden sei. M. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 4. August 2025 erscheinen der Beschuldigte mit seinem Rechtsanwalt Christoph Vettiger sowie die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte stellt anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Rechtsbegehren: Er sei freizusprechen sowie zu entlassen und ihm sei eine Haftentschädigung von Fr. 200.-- pro Tag auszurichten; eventualiter sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. Im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung begehrt der Beschuldigte sodann (erstmals) eine Verteilung der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils die vollumfängliche Abweisung des Rechtsmittels und die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2025 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 28. Februar 2025 (Berufungsanmeldung) respektive vom 21. April 2025 (Berufungserklärung) hat der berufungslegitimierte Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) und ist unstrittig. Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Die Berufung kann lediglich auf die Anfechtung von gewissen Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Berufungserklärung hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, ferner anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 lit. b und lit. c StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte somit in Rechtskraft. 2. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2025 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Der angefochtene Entscheid kann somit zufolge des Schlechterstellungsverbots (sog. "reformatio in peius") aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Berufung richtet sich sodann konkret gegen einzelne Teile der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch diese vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 3 und 4 sind demgegenüber unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschuldigte im Rahmen seines Parteivortrags (und damit grundsätzlich verspätet) die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten zulasten des Staates beantragt und ausführt, er habe den strafgerichtlichen Kostenpunkt in seiner Berufungserklärung aus Versehen nicht ausdrücklich angefochten, übersieht er, dass die erstinstanzlichen Kosten aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten in Anwendung von Art. 419 StPO ohnehin zu Lasten des Staates gesprochen wurden. III. Materielles 1. Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung 1.1 Erneute forensischpsychiatrische Begutachtung des Beschuldigten 1.1.1 Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 21. April 2025 bzw. mit Eingaben vom 1. Juli 2025 und 17. Juli 2025 sowie anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 4. August 2025 (mit Verweis auf die genannten schriftlichen Eingaben) die Erstellung einer neuen forensischpsychiatrischen Expertise über ihn. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn: das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a); mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Zur Begründung dieses Antrags führt der Beschuldigte mit Eingaben vom 1. Juli 2025 und 17. Juli 2025 sowie mit Parteivortrag vom 4. August 2025 – teilweise weitschweifig und mehrfach repetierend – zusammengefasst Folgendes aus: (1) Unter dem Titel "ungenügende Begründung des Gutachtens" macht der Beschuldigte geltend, die Sachverständige Dr. med. C.____ habe in casu die Anlasstat nicht hinreichend untersucht und die "Gutachtensfragen" hauptsächlich aufgrund eines Rückschlusses aus der von ihr gestellten neuen Krankheitsdiagnose abgeleitet. Die neue Diagnose weiche zudem von zahlreichen früheren Diagnostiken ab, ohne dass die Expertin im fraglichen Gutachten behauptet habe, neue Symptome festgestellt zu haben. Sie berufe sich im Gegenteil auf frühere Berichte, welche es ihr ermöglicht hätten, als Erste die richtige Diagnose zu stellen. Frühere Berichte könnten indes nicht zu einer neuen Diagnose uminterpretiert werden, ohne dass eine ausführliche Diskussion dieser Berichte oder mit deren Autoren erfolge. Mangels einer solchen Diskussion könne die den Beschuldigten betreffende Diagnose der undifferenzierten Schizophrenie nicht auf diese Berichte gestützt werden. Ausserdem weiche die Gutachterin von der Diagnosestellung in den früheren Berichten ab, ohne dies genügend zu thematisieren. Das vorliegende forensischpsychiatrische Gutachten sei daher ungenügend begründet. Wie sich diesbezüglich dem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 14. Juni 2024 entnehmen lässt, hat die sachverständige Expertin Dr. med. C.____ das Anlassdelikt sehr wohl analysiert und die Aussagen des Beschuldigten und seine Handlungen in den Kontext der festgestellten Erkrankung gesetzt (vgl. S. 95 f. des fraglichen Gutachtens). Inwiefern die Gutachterin die Anlasstat ungenügend untersucht haben soll, erhellt sich der Berufungsinstanz nicht, zumal der Beschuldigte keine konkreten Mängel in dieser Hinsicht darlegt. Dass die Sachverständige für ihre Diagnoseerstellung auf frühere Berichte Bezug genommen hat, ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Gutachterin hat die bereits bestehenden therapeutischen Berichte über den Beschuldigten in ihrer Expertise vom 14. Juni 2024 einerseits zusammengefasst dargelegt (vgl. S. 34 ff. und S. 83 ff. des Gutachtens) und andererseits ausgeführt, welche psychopathologischen Symptome sie selbst anlässlich ihrer Explorationen festgestellt hat (vgl. S. 73 ff. des Gutachtens). Nachvollziehbar erklärt die forensischpsychiatrische Gutachterin, in früheren Therapieberichten über den Beschuldigten sei zwar immer wieder der Verdacht geäussert worden, dieser leide an einer schizophrenen Erkrankung oder er könne eine solche entwickeln, die Diagnose habe indes schlussendlich nicht gestellt werden können, da der Beschuldigte von seinen schizophrenen Symptomen nicht durchgehend berichtet habe (vgl. S. 92 des Gutachtens). Dr. med. C.____ war somit die erste Sachverständige, welche über umfassende Kenntnis der Gesundheitsakten des Beschuldigten verfügt hat, weshalb ihr gemäss eigenen Angaben eine vollumfängliche Diagnostik möglich war. Dass sie dabei frühere Therapieberichte in ihrer Expertise zusammengefasst wiedergegeben und Bezug auf diese genommen hat, entspricht der gängigen Praxis und ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht zu kritisieren. Das fragliche Gutachten erscheint unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht als ungenügend begründet und eine neue Begutachtung des Beschuldigten drängt sich unter diesem Aspekt nicht auf. (2) Der Beschuldigte stört sich – wie bereits vor der ersten Instanz – weiter daran, dass die sachverständige Gutachterin ihre Expertise bloss unter der hypothetischen Sachverhaltsannahme, der Beschuldigte habe das ihm vorgeworfene Delikt gemäss der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft begangen, erstellt habe und nicht auch unter dem Blickwinkel einer allfälligen Notwehrsituation. Diese "Annahme" präjudiziere das Ergebnis des Gutachtens und die Sachverständige hätte auch eine vorsätzliche Abwehr des Bruders (D.____) diskutieren müssen. Dr. med. C.____ habe ihre Aufgabe, namentlich die Verfassung des Beschuldigten bei der Anlasstat ergebnisoffen und unter Beachtung aller bekannten Umstände abzuklären, verkannt. Die Beschränkung auf eine Tatvariante widerspreche einer unvoreingenommenen Exploration des Beschuldigten und sei damit nicht lege artis gewesen, womit das forensischpsychiatrische Gutachten vom 14. Juni 2024 an einem unkorrigierbaren Mangel leide. Die Gutachterin habe die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Grundes für das begangene Anlassdelikt ohne Begründung ignoriert und dessen Motive ungenügend geprüft sowie eine den Beschuldigten belastende Tathypothese angenommen, was den Anschein einer Voreingenommenheit der Sachverständigen erwecke. Der Sachverhalt sei bei Gutachtenserstellung weitestgehend geklärt gewesen, da D.____ eingeräumt habe, nicht angegriffen worden zu sein. Unklar sei lediglich gewesen, wie das Gericht die "Verletzungshandlung" rechtlich einschätzen werde (als Notwehrhandlung etc.). Die sachverständige Expertin habe ihren Gutachtensauftrag nicht erfüllt, da sie anstelle von mehreren alternativen Handlungsabläufen von der ihr präferierten Tatvariante ausgegangen sei. Sodann impliziert der Beschuldigte das Vorliegen einer Befangenheit seitens der Präsidentin des Strafgerichts, indem er behauptet, das Verfahren sei von Anfang an nicht offen geführt und D.____ erst auf seinen Antrag hin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen worden. Die Strafgerichtspräsidentin habe sich "blindlings" auf das vorliegende Gutachten verlassen und sei nicht gewillt gewesen, "zwischen den Zeilen" zu lesen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 28 f. des angefochtenen Urteils), arbeiten forensischpsychiatrische Gutachter regelmässig mit Hypothesen, da die Feststellung des Tatablaufs der Beurteilung durch ein Sachgericht vorbehalten bleibt und der von den Beteiligten geltend gemachte Sachverhalt – wie in casu – nicht selten strittig ist. Dr. med. C.____ hat in ihrem Gutachten bzw. unter dem Titel "Deliktdynamik" transparent gemacht, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Anlassdelikts vorbringe, sich lediglich verteidigt zu haben und dessen Bruder dieser Darstellung widerspreche (vgl. S. 95 des fraglichen Gutachtens). Sie hielt fest, dass – um die Fragen des Gutachtensauftrags beantworten zu können – die gutachterliche Beurteilung unter der hypothetischen Annahme erfolge, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Tat begangen. Daraus eine fehlende Unvoreingenommenheit der sachverständigen Gutachterin zu konstruieren geht nach Auffassung der Berufungsinstanz zu weit, zumal die zuständige Expertin die für die Deliktsdynamik wesentlichen Faktoren aufgrund der strittigen Sachverhaltskonstellation einzig dann bewerten kann, wenn sie eben von einer Sachverhaltshypothese ausgeht. Eine finale gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts lag im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung schliesslich noch nicht vor. Im Übrigen hat die Gutachterin im Rahmen der ihr gestellten Ergänzungsfragen ausgeführt, dass sich am Ergebnis ihres Gutachtens nichts ändern würde, wenn etwa eine Notwehrsituation bestanden hätte, wie der Beschuldigte dies geltend macht – die Krankheitssymptome würden seit Jahren vorliegen (vgl. Schreiben von Dr. med. C.____ vom 29. Juli 2024). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten präsentiert sich der massgebliche Sachverhalt vorliegend auch nicht als unbestritten, denn die beiden an der Auseinandersetzung beteiligten Brüder machen gerade gegenteilige Angaben, wie es zu den beiden Stichverletzungen bei D.____ kam. Die zuständige Gutachterin ist damit korrekterweise von der ihr umschriebenen Sachverhaltshypothese ausgegangen, zumal selbst die alternative Tatvariante (Notwehr) nichts am gutachterlichen Ergebnis ändern würde. Soweit der Beschuldigte ferner sinngemäss eine Voreingenommenheit von Dr. med. C.____ sowie der Präsidentin des Strafgerichts geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass Gründe für einen Ausstand geltend gemacht werden müssen, sobald die betreffende Person davon erfahren hat – das heisst in den nächsten Tagen nach der Kenntnisnahme. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist nach bundesgerichtlicher Praxis hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGer 6B_540/2018 vom 31. Juli 2018 E. 2.2; BGer 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt mithin den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; BGE 136 I 207 E. 3.4; BGE 134 I 20 E. 4.3.1; BGer 1B_512/2017 vom 30. Januar 2018 E. 3.). In casu erweisen sich die erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Ausstandsgründe somit ohnehin als verspätet, weshalb sich weitergehende Ausführungen erübrigen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Gutachterin gestellt und schlussendlich wieder zurückgezogen hat (vgl. act. 445 ff.). (3) Was der Beschuldigte sodann konkret mit seinen Ausführungen, die sachverständige Gutachterin habe anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung die Antwort auf die Frage, welche Fachperson welche typischen Symptome einer schizophrenen Erkrankung festgestellte habe und wo dies im Gutachten festgehalten worden sei, verweigert, ableiten will, erschliesst sich der Berufungsinstanz nicht. Die Gutachterin hat hinsichtlich der früheren Berichte ausführlich die dort gestellten Diagnosen dargelegt und benannt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. act. 185 ff.). Soweit der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Juli 2025 (vgl. S. 2 bis S. 5) einzelne seiner im Verfahren getätigten Darlegungen auflistet und deren symptomatische Einordnung durch die sachverständige Expertin kritisiert sowie weiter vorbringt, die Gutachterin hätte diese Aussagen nicht analysiert und dieselben würden nicht zwingend auf eine schizophrene Erkrankung hindeuten, ist er nicht zu hören. Der Beschuldigte verfügt selbst über kein Fachwissen der forensischen Psychiatrie, welches ihm eine diagnostische Einordnung dieser Ausführungen erlauben würde. Ferner zitiert der Beschuldigte in selbiger Eingabe auszugsweise einzelne Aussagen der sachverständigen Gutachterin anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und versieht diese jeweils mit einem "Kommentar" (vgl. S. 5 bis S. 7), bringt indes keine konkreten Mängel am Gutachten vom 14. Juni 2024 selbst vor, weshalb sich dem Berufungsgericht nicht erhellt, was der Beschuldigte mit diesen "Kommentaren" konkret vorbringen möchte. (4) Weiter trägt der Beschuldigte zusammengefasst vor, die Deliktsanalyse im fraglichen Gutachten widerspreche dem erhobenen und unbestrittenen Sachverhalt, namentlich, dass das Opfer dem Beschuldigten gedroht habe, ihm durch die Wohnung und in dessen Zimmer gefolgt sei und dort nicht angegriffen worden sei, aber nach dem Messer gegriffen und dadurch die Eskalation ausgelöst habe. Eine Tat im Wahn hätte vorausgesetzt, dass die Gutachterin alle anderen möglichen Tatabläufe und -motive (Vorsatz, Unfall, Notwehr etc.) aus psychiatrischer Sicht hätte prüfen und verwerfen müssen, was nicht erfolgt sei. Aufgrund des Ausschlusses anderer Tatvarianten sei das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens "vorgezeichnet" gewesen. Die sachverständige Gutachterin habe mit anderen Worten von ihrer Diagnose auf einen bestimmten äusseren Geschehensablauf geschlossen; es liege ein Zirkelschluss vor. Es gebe insgesamt keine konkreten Hinweise auf ein wahnhaftes Verhalten, sondern im Gegenteil diverse Anhaltspunkte für ein "normales" Verhalten des Beschuldigten. Zudem sei eine akute Phase einer schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten beim Anlassdelikt nicht belegt und die Diagnosestellung der Gutachterin erscheine "spekulativ". Ausserdem sei die "Vigilanz" infolge der posttraumatischen Belastungsstörung respektive der Persönlichkeitsstörung bei der Deliktsanalyse nicht berücksichtigt worden. Ferner hätte Dr. med. C.____ die Tatvariante eines Angriffs durch den Bruder zwecks Entwaffnung des Beschuldigten (Notwehrsituation) beurteilen müssen, was sie indes unterlassen habe. Die Gutachterin habe insgesamt keine genügende Deliktsanalyse vorgenommen, den "mentalen Zustand" des Beschuldigten bei der Anlasstat nicht abgeklärt und wolle den Beschuldigten schlicht zwangstherapieren. Der Umstand, dass keine bisherige Fachperson eine schizophrene Erkrankung beim Beschuldigten diagnostiziert habe, spreche eindeutig gegen die Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens. Die Klinik E.____ habe in ihrem aktuellen Therapieverlaufsbericht die Diagnose einer Schizophrenie im Übrigen gar verworfen. Wie dem entsprechenden Gutachten unter dem Titel "Deliktsdynamik" (vgl. S. 94 f. der fraglichen Expertise) zu entnehmen ist, hat die sachverständige Expertin als einleitende Bemerkung festgehalten, von welcher Arbeitshypothese sie ausgeht – namentlich, dass der Beschuldigte die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Tat auch begangen hat. Sie legt dazu dar, dass es zwischen den Brüdern seit Jahren immer wieder zu Konflikten gekommen sei und bezieht die Angaben beider beteiligter Brüder in ihre Analyse ein. Die Gutachterin legt zum "mentalen Zustand" des Beschuldigten im Zeitpunkt des Anlassdelikts dar, dass die von ihm immer wieder empfundenen Bedrohungsgefühle, sein Misstrauen und sein Unvermögen, Streitigkeiten mit seinem Bruder adäquat zu lösen, Folgen seiner schizophrenen Erkrankungen darstellen würden und der Auslöser für sein gewalttätiges Verhalten in Bezug auf das Anlassdelikt gewesen seien. Sofern der Bruder den Beschuldigten also nicht angegriffen habe, seien beim Anlassdelikt akute Symptome einer schizophrenen Erkrankung zu erkennen, wobei sich die Wahnideen auf seinen Bruder bezogen hätten, von dem er sich in krankheitsbedingter Fehlwahrnehmung der Situation bedroht bzw. angegriffen gesehen habe. Die sachverständige Expertin legt somit entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ausführlich dar, unter welchen Symptomen der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung leidet (vgl. auch act. 301 und die dort beschriebenen Symptome: Störung des formalen Denkens, Stimmenhören bzw. akustische und Körperhalluzinationen sowie Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen, affektive Verflachung, sozialer Rückzug, stark verminderte soziale Leistungsfähigkeit und Ziellosigkeit). Sie schliesst denn auch keineswegs von ihrer Diagnose auf einen bestimmten äusseren Geschehensablauf, sondern betont, von welcher Annahme sie ausgeht. Dieses Vorgehen ist – wie bereits festgehalten – nicht zu bemängeln. Im Übrigen ist es nicht Sache des Beschuldigten respektive seiner amtlichen Verteidigung zu bewerten, ob sein Verhalten als "normal" zu gelten hat und, ob konkrete Hinweise für ein wahnhaftes Verhalten vorliegen. Sodann hält die Gutachterin in ihrer Expertise fest, dass beim Beschuldigten die schizophrene Erkrankung im Vordergrund stehe und diese Erkrankung vordringlich behandelt werden müsse. Erst nach erfolgreicher Behandlung dieses Krankheitsbilds zeige sich, welche und wie ausgeprägte Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung allenfalls weiterhin bestehen würden. Schliesslich ist die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Klinik E.____ die Diagnose einer Schizophrenie verworfen habe, aktenwidrig. Wie sich dem Therapieverlaufsbericht der Klinik E.____ vom 20. Juni 2025 entnehmen lässt, stellt diese zum aktuellen Zeitpunkt drei Diagnosen: Tiefgreifende Entwicklungsstörung, Autismus-Spektrums-Störung (ICD-10 F84.9), Akzentuierung der Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73) und posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Weiter wird festgehalten, dass differentialdiagnostisch eine nichtorganische psychotische Störung (ICD-10 F28), Prodomalphase ["Vorläuferphase"] einer schizophrenen Erkrankung in Betracht komme. Die im Rahmen der dort vollzogenen Therapie festgestellten Auffälligkeiten könnten bei einer schizophrenen Erkrankung oder als Ausdruck einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten. Die weitere differentialdiagnostische Abklärung sei daher gemäss den behandelnden Therapeuten für die künftige Behandlungsstrategie entscheidend (vgl. S. 2 f. des erwähnten Therapieverlaufsberichts). Die Klinik E.____ schliesst damit das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung nicht aus, sondern hält fest, dass ein solches Krankheitsbild ebenso möglich erscheint und weitere Testungen notwendig seien. Damit steht der Therapieverlaufsbericht der Klinik E.____ vom 20. Juni 2025 keineswegs im Widerspruch zur vorliegenden forensischpsychiatrischen Expertise. In jedem Fall erkennt die Berufungsinstanz unter diesem Aspekt keine Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 14. Juni 2024 im Sinne von Art. 186 StPO. (5) Der Beschuldigte bringt weiter vor, das Strafgericht habe verkannt, dass es sich bei den Instrumenten VRAG und HCR20 nicht um adäquate Instrumente zur Risikobemessung handle. Der Beschuldigten sei ein junger Erwachsener, bei welchem nur eine kurze Lebensspanne beurteilt werden könne, sodass dieser "Test" (VRAG) ungeeignet erscheine. Es könne nicht genügen, in einem Fragebogen einfach "Punkte zu zählen", um die "Horrordiagnose" Schizophrenie zu stellen. Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils), handelt es sich beim Prognoseinstrument VRAG um ein Instrumentarium, welches für erwachsene Straftäter konzipiert ist. Der Beschuldigte ist längst volljährig, weshalb nichts gegen die Anwendung dieses Instruments einzuwenden und das Gutachten auch in diesem Punkt lege artis erstellt worden ist. (6) Der Beschuldigte führt hinsichtlich des Kerngeschehens weiter aus, er habe seinem Bruder gegen den Arm geschlagen, um diesen aus dem Zimmer zu treiben, was angemessen gewesen sei und die Verletzungen seines Bruders seien in fahrlässiger Art und Weise aufgrund der Überlänge des Messers entstanden. D.____ habe die Gefahr selbst geschaffen, indem er auf den Beschuldigten losgegangen sei, obwohl dieser bewaffnet gewesen sei. Den Beschuldigten treffe keine Schuld, denn er habe mit dem Rückzug in sein Zimmer eine Konfrontation vermeiden wollen. Das Strafgericht unterstelle dem Beschuldigten zu Unrecht eine Verletzungsabsicht und es sei in dubio pro reo von einer fahrlässigen Verletzung in entschuldbarer Aufregung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB auszugehen. Bei Verneinung einer Notwehrsituation, sei das Vorliegen einer Putativnotwehr zu prüfen. Indem die Sachverständige festgestellt habe, der Beschuldigte habe aufgrund eines irrtümlichen Bedrohungsgefühls gehandelt, sei sie von einer Handlung in Putativnotwehr ausgegangen. Es sei zwischen krankheitsbedingten und "gewöhnlichen" Irrtümern zu unterscheiden, wobei die Gutachterin Irrtümer und deren Entstehung genau abzuklären habe. Jedenfalls genüge die Diagnose einer Schizophrenie nicht, um einen krankheitsbedingten Irrtum zu begründen. Mache ein Explorand Notwehr geltend, sei durch die sachverständige Person eine Notwehrlage abzuklären und zu prüfen, wie es zu einem Irrtum über die Bedrohung gekommen sei. In casu habe die Expertin einzig festgehalten, dass der Sachverhalt ungeklärt sei und trotzdem einen Angriff durch den Beschuldigten angenommen. Aufgrund der Aussagen des Bruders, wonach er nicht angegriffen worden sei, hätte sie eine Notwehrhandlung respektive die Entstehung eines Irrtums über eine Notwehrsituation, mithin ein Sachverhaltsirrtum, prüfen müssen. Differenzierte Angaben zu einer Notwehrsituation bzw. Putativnotwehr würden im Gutachten jedoch fehlen, weshalb dieses unvollständig und damit unverwertbar sei. Dass die sachverständige Gutachterin keine Ausführungen zu einer allfälligen Putativnotwehr gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, zumal es sich dabei um einen juristischen Begriff handelt und eine allfällige Würdigung des Sachverhalts unter dem Aspekt einer Putativnotwehr dem zuständigen Sachgericht vorbehalten ist. Die Sachverständige hat in ihrer Expertise vom 14. Juni 2024 nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Beschuldigten empfundenen Bedrohungsgefühle Teil seiner schizophrenen Erkrankung seien und sich (sollte ihn sein Bruder nicht angegriffen haben) seine Wahnidee auf seinen Bruder bezogen habe, von welchem er sich in krankheitsbedingter Fehlwahrnehmung der Situation bedroht bzw. angegriffen gesehen habe. Die Verteidigung verkennt offenkundig, dass es nicht Aufgabe der Gutachterin ist, den Sachverhalt abzuklären, sondern den Gesundheitszustand der zu explorierenden Person im Tatzeitpunkt und dessen Einfluss auf die Tathandlung festzustellen. Insofern musste sie grundsätzlich auch nicht von der Tatvariante einer Notwehrsituation ausgehen, zumal sie im Rahmen der Beantwortung von Ergänzungsfragen (vgl. act. 405) und auch anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausführte, der Beschuldigte leide unabhängig davon, ob eine Notwehrsituation vorgelegen habe, an der entsprechenden Krankheit (vgl. S. 15 des Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Insgesamt ist folglich nicht erkennbar, weshalb das fragliche Gutachten unvollständig oder gar unverwertbar sein soll. 1.1.2 Nach dem Gesagten ist somit zusammengefasst festzuhalten, dass die Berufungsinstanz – wie bereits das Strafgericht – zum Ergebnis kommt, dass die ausführliche 107-seitige Expertise (act. 119 ff.) vom 14. Juni 2024 formal sowie inhaltlich den Anforderungen an ein forensischpsychiatrisches Gutachten vollumfänglich entspricht. Das Gutachten umfasst die Aktendarstellung, die gutachterliche Exploration, die Herleitung der Befunde samt Anwendung von anerkannten Prognoseinstrumenten, deren Ergebnisse im Anhang des Gutachtens dokumentiert sind, die Diagnostik und Deliktdynamik sowie die Fragenbeantwortung. Die gestellte Diagnose wird zudem auf den Seiten 88 bis 94 ausführlich erläutert. Es sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche eine neue Begutachtung des Beschuldigten erfordern würden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 1.2 Tatrekonstruktion und Augenschein 1.2.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 4. August 2025 begehrt der Beschuldigte für den Fall, dass die Berufungsinstanz auf die Aussagen von D.____ abstelle (Angriff durch den Beschuldigten), die Vornahme einer Tatrekonstruktion und eines Augenscheins am Tatort durch das Berufungsgericht. Eine weitergehende Begründung seines Antrags erfolgte indes nicht. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, es sei nicht ersichtlich, welcher Mehrwert eine Tatrekonstruktion und ein Augenschein mit sich bringe, da alle wesentlichen Aussagen vorliegen würden. Der Antrag des Beschuldigten sei folglich abzuweisen. 1.2.3 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die indes unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis geführt. Unter diesem Blickwinkel kommt die Berufungsinstanz zum Schluss, dass durch eine Tatrekonstruktion und einen Augenschein am Tatort keine neuen und für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wesentlichen Erkenntnisse erlangt werden können, zumal der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 22. Juli 2024 "nachgespielt" hat, wie er seines Erachtens auf den Arm seines Bruders geschlagen hat, wodurch dessen Stichverletzungen am Bauch entstanden sein sollen (vgl. act. 2143). Der Beschuldigte begründet die Erforderlichkeit einer Tatrekonstruktion und eines Augenscheins im Übrigen selbst nicht näher, weshalb sein Beweisantrag mangels Substantiiertheit sowie gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen ist. 1.3 Rückweisung der Antragsschrift 1.3.1 Der Beschuldigte verlangt anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 4. August 2025 sodann, wie bereits vor erster Instanz, die Rückweisung der Antragsschrift aufgrund einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zur Begründung seines Antrags führt er zusammengefasst – teilweise sehr verworren – aus, der Eventualdolus müsse in der Antragsschrift umfasst und die Inkaufnahme des Erfolges in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente genau begründet sein. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Antragsschrift auf S. 2, zweiter Absatz eine Handlung geschildert, aus welcher auch eine fahrlässige Verletzungsentstehung folgen könne, weshalb ihr die Möglichkeit eines fahrlässigen Verhaltens seitens des Beschuldigten (Schläge gegen den Arm) bewusst gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft hätte daher diesen Tatablauf in der Antragsschrift juristisch bewerten müssen. Da dies indes in der Antragsschrift fehle, hätte diese zur Ergänzung zurückgewiesen werden müssen; eine Tatvariante sei nicht ausreichend geschildert respektive angeklagt worden. Hinsichtlich des Eventualdolus sei der neue Entscheid BGer 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 beachtlich. Nach Abschluss der Untersuchung müssten weiter auch entlastende Argumente in der Antragsschrift aufgeführt werden. Vorliegend werde aber weder eine Notwehrhandlung noch ein Notwehrexzess thematisiert. Weil der vom Beschuldigten geschilderte Tatablauf in der Antragsschrift zwar erwähnt, aber juristisch nicht bewertet worden sei, habe der Beschuldigte nicht wissen können, was ihm konkret vorgeworfen werde – ob nun ein Schlag auf den Arm und eine unbeabsichtigte Verletzung oder ein absichtlicher Stich direkt Richtung Thorax. Die vorliegende Antragsschrift habe die Regeln der Fairness und Unparteilichkeit verletzt, indem sie alternative Tatabläufe "unter den Tisch gekehrt" habe. Im Übrigen sei die Verfahrensleitung des Strafgerichts befangen gewesen, weswegen die Sache im Falle einer Rückweisung der Antragsschrift an ein anderes Präsidium zu überweisen sei (vgl. Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und S. 4 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 1.3.2 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, es hätten sich aus dem Geschehen keine Anhaltspunkte für eine Fahrlässigkeit ergeben, weshalb eine solche bzw. ein Schlagen aus Versehen gerade nicht angeklagt worden sei. In der Antragsschrift seien vielmehr der (Eventual-) Vorsatz und die Stiche in die Bauchregion des Bruders des Beschuldigten umschrieben worden. Der gestellte Beweisantrag sei insgesamt abzuweisen. 1.3.3 Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO i.V.m. Art. 374 Abs. 4 StPO). Dabei hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2; BGE 103 Ia 6 E. 1b). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann indes auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.1; BGer 6B_284/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1). Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind im Übrigen nicht hoch (BGE 143 IV 63 E. 2.3; BGer 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.1). In der Antragsschrift vom 17. September 2024 wird dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, ihm sei bewusst gewesen, dass er durch ein Einwirken (mit einem Messer in die Bauchgegend seines Bruders und der dadurch verursachten zwei Stichverletzungen im Mittelbauch links von ca. 1.5 cm Länge und ca. 3 cm Tiefe) auf die Bauchregion von D.____ diesen in schwerwiegender Weise bleibend physisch hätte verletzten können und ihn ausserdem auch derart habe verletzen wollen, wie er es getan habe, sowie jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, dass auch jegliche schwerer wiegende Verletzung hätte eintreten können (vgl. S. 2, zweiter Absatz der fraglichen Antragsschrift). Damit klagte die Staatsanwaltschaft explizit ein (eventual-) vorsätzliches Handeln an – und eben gerade keine Fahrlässigkeit. Inwiefern dadurch der Anklagegrundsatz tangiert worden sein soll, erhellt sich der Berufungsinstanz nicht. Der Beschuldigte wusste genau, was ihm vorgeworfen wird – ein (eventual-) vorsätzliches Verhalten – und konnte sich dagegen ohne Weiteres angemessen verteidigen. Die Staatsanwaltschaft war nicht gehalten, darüber hinaus ein fahrlässiges Handeln anzuklagen, wenn sie dieses als nicht gegeben betrachtet hat. Gleich verhält es sich mit der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehrsituation. In jedem Fall geht der Tatvorwurf aus der Antragsschrift klar hervor, weshalb der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde. Der Antrag auf Rückweisung der Antragsschrift ist folglich abzuweisen. 2. Ausgangslage und Parteistandpunkte (…) 3. Sachverhalt (…) 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Vorbemerkungen Im Verfahren betreffend eine schuldunfähige Person gemäss Art. 374 f. StPO hat das Gericht in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 StPO festzustellen, ob die beschuldigte Person die in der Antragsschrift genannten Straftaten tatbestandsmässig und rechtswidrig sowie in schuldunfähigem Zustand begangen hat. Treffen diese Umstände zu, ordnet das Gericht eine Massnahme an, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind ( Felix Bommer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 375 N 4 ff.). 4.2 Versuchte schwere Körperverletzung 4.2.1 Eine schwere Körperverletzung gemäss Art.122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Bei der letzten Tatbestandsvariante handelt es sich um eine Generalklausel, welche vergleichbar schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen in ihrer Qualität und ihren Auswirkungen voraussetzt, wie sie unter Art. 122 StGB konkret genannt werden. Als Beispiele gelten namentlich schwere psychoorganische Langzeitfolgen, eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, die Kombination verschiedener Folgen, die zwar nicht für sich allein betrachtet, aber in ihrer Gesamtheit als schwer erscheinen, sowie schwere und bleibende Beeinträchtigungen der Lebensqualität ( Andreas Roth / Anne Berkenheimer , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 20 ff.; Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 122 N 9). Tritt der schwere Verletzungserfolg nicht ein, bleibt bei gegebenem Vorsatz die Möglichkeit einer versuchten Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB bestehen. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es bereits genügt, die Verwirklichung der Tat für möglich zu halten und in Kauf zu nehmen, also eventualvorsätzlich zu handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diese Frage betrifft einen inneren Vorgang, über welchen nach den konkreten Umständen zu entscheiden ist. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV I E. 4.1). Allein die abstrakte Eignung einer Tathandlung zur Herbeiführung einer schweren Körperverletzung genügt nicht ohne Weiteres, um auf einen entsprechenden (Eventual-) Vorsatz des Täters zu schliessen, zumal nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen unter diesen Tatbestand fallen, deren Eintritt und Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden können (vgl. BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4). 4.2.2 Die beiden Stichverletzungen von D.____ weisen gemäss rechtsmedizinischen Erkenntnissen eine Tiefe von bis zu 3 cm und eine Länge von rund 1.5 cm auf, wobei zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden hat und keine bleibenden Schäden verursacht wurden. D.____ war vom 4. März 2024 bis zum 6. März 2024 hospitalisiert (vgl. act. 1993 ff.). Die erlittenen Verletzungen, welche einer fachärztlichen Behandlung bedurften, sind somit durchaus als erheblich zu bewerten, erreichen in objektiver Hinsicht indes den von Art. 122 StGB vorausgesetzten, sehr hohen Schweregrad einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht. Mangels Eintritts einer schweren Verletzungsfolge bleibt damit zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt. Wie sich aus dem unter E. III.3. hievor festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschuldigte willentlich zweimal in die linke Bauchgegend seines Bruders gestochen. Wie den rechtsmedizinischen Befunden zu entnehmen ist, erscheinen die Stichverletzungen nicht besonders tief und die ausgeübte Gewalt sei deshalb nicht besonders gross gewesen. Nichtsdestotrotz sei es so, dass bei Stichverletzungen die sehr stabile Haut der grösste Widerstand biete. Nachdem das Messer die Hautschicht einmal durchstochen habe, gebe es für dieses keinen grossen Widerstand mehr, was auch für den Angreifer nicht steuerbar sei (vgl. S. 27 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Damit hatte der Beschuldigte keine Kontrolle darüber, wie tief das Messer schlussendlich in den Bauch seines Bruders eindringen und dort allenfalls lebenswichtige Organe oder Gefässe treffen würde. Das Kantonsgericht folgt in dieser Hinsicht der Auffassung des Strafgerichts, wonach jemand, der mit einem Messer in den Bauchbereich eines Menschen sticht, mindestens eine schwere Verletzung oder schwere Beeinträchtigungen anderer lebenswichtiger Organe in Kauf nimmt. Solche Folgen wären aufgrund der Wichtigkeit der umliegenden Organe (z.B. Milz, Darm oder Nieren) und dieses Körperbereichs objektiv tatbestandsmässig. Es darf selbstredend vorausgesetzt werden, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit schwerwiegender gesundheitlicher Folgen bei einem solchen Messereinsatz bekannt war. Auch wenn er deren Herbeiführung nicht direkt beabsichtigte, kann sein Handeln angesichts der genannten Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme solcher Folgen ausgelegt werden. Somit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und damit tatbestandsmässig. 4.2.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat, oder sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. In dieser Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, es habe aufgrund der Aufforderung seines Bruders zum Kampf, dessen Nachgehen in sein Zimmer und des Entwaffnungsversuchs durch ihn eine Notwehrlage vorgelegen. Es ist allerdings nicht gänzlich klar, ob sich der Beschuldigte auf das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB (Rechtfertigungsgrund) oder einer entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB beruft (vgl. S. 8 seiner Eingabe vom 1. Juli 2025). Gemäss Art. 15 StGB handelt in rechtfertigender Notwehr, wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, muss ein Angriff, der zur Notwehr berechtigt, im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen (vgl. S. 22 des strafgerichtlichen Urteils vom 28. Februar 2025). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (vgl. BGer 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2). Nach Art. 16 Abs. 1 StGB handelt in entschuldbarer Notwehr, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet. Das Gericht mildert diesfalls die Strafe. Der Abwehrende handelt demgegenüber nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Art. 16 StGB regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Von der Bestimmung nicht erfasst wird hingegen der qualitative, extensive Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (vgl. BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1; BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1; BGer 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5.4). Wie bereits unter E. III.3. hievor festgestellt, ist das Vorliegen einer Notwehrsituation sachverhaltsmässig nicht nachgewiesen. Vor der Messerattacke durch den Beschuldigten fand abgesehen von einem Brust-gegen-Brust-Drücken keine relevante körperliche Auseinandersetzung zwischen den Brüdern statt, D.____ war nicht bewaffnet und es sind auch keine die Grenzen des Alltäglichen überschreitenden Drohungen erkennbar. Vielmehr fand ein verbaler Streit zwischen Familienangehörigen über eine Lappalie statt, welcher den Einsatz eines Messers in keinster Weise zu rechtfertigen vermag. Es bestanden mithin keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass D.____ den Beschuldigten angreifen würde. Er hat zwar versucht den Beschuldigten zu entwaffnen, was indes gescheitert ist. Der Beschuldigte war somit in ständigem Besitz des Messers und dem Bruder dadurch überlegen, bevor er auf seinen unbewaffneten Bruder eingestochen hat. Dass D.____ versucht hat den Beschuldigten zu entwaffnen und damit die Gefahr zu bannen, stellt objektiv betrachtet keinen unmittelbaren Angriff auf den Beschuldigten dar. Der Beschuldigte macht geltend, er habe gedacht, es stehe ein tätlicher Angriff gegen ihn bevor, als sein Bruder an die Klinge des Messers gegriffen hat – genau diese Konstellation (vorsorglich kampfunfähig machen) fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht unter den Begriff der Notwehr. Da der Beschuldigte somit ausserhalb einer Notwehrsituation gehandelt hat, liegt entgegen seiner Kritik auch kein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vor. 4.2.4 Der Beschuldigte bringt sodann weiter vor, es liege ein Fall einer Putativnotwehr vor (vgl. S. 8 f. seiner Eingabe vom 1. Juli 2025). Putativnotwehr ist dann gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein schuldunfähiger Täter indes nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, hängt die Anwendbarkeit eines Sachverhaltsirrtums von der Bejahung der Schuldfähigkeit des Täters ab. In diesem Zusammenhang gilt es nunmehr nachfolgend das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. C.____ und deren Erkenntnisse über den Beschuldigten zu würdigen. 5. Forensischpsychiatrisches Gutachten vom 14. Juni 2024 5.1 Das Strafgericht hat die Feststellungen der zuständigen Sachverständigen ausführlich und präzise zusammengefasst. Auf diese Erwägungen, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst, wird verwiesen (vgl. S. 25 – 32 des angefochtenen Urteils, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend seien lediglich die wichtigsten Erkenntnisse zwecks Hervorhebung dargelegt: 5.2 Mit forensischpsychiatrischem Gutachten vom 14. Juni 2024 diagnostizierte Dr. med. C.____ beim Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F42.1) und eine schizophrene Erkrankung in Form einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3; vgl. act. 301 ff.; bestätigt vor Strafgericht, vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Seit den ersten Abklärungen im Jahr 2017 seien beim Beschuldigten immer wieder schizophrene Symptome beobachtet worden, indes nicht durchgehend, da er nicht immer von diesen berichtet habe (vgl. act. 301 und act. 325 f.). Aus diesem Grund sei zwar immer wieder der Verdacht geäussert worden, der Beschuldigte könnte eine schizophrene Erkrankung haben oder eine solche entwickeln, die Diagnose habe jedoch nicht gestellt werden können (vgl. act. 301 und act. 325 f.). Vor allem während der Untersuchungshaft und während der psychiatrischen Exploration im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe der Beschuldigte eindeutig die Symptome einer schizophrenen Erkrankung beschrieben, welche er gemäss seinen Angaben bereits seit Jahren in unterschiedlichem Ausmass erlebe (vgl. act. 301). Während deutlich mehr als einem Monat respektive zum Teil seit Jahren erlebe der Beschuldigte Störungen des formalen Denkens (Ideenflüchtigkeit, Sprunghaftigkeit, Danebenreden, Konkretismus), das Gefühl des Gemachten, Stimmenhören bzw. akustische und Körperhalluzinationen sowie Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen. Ausserdem sei der Beschuldigte sehr misstrauisch und äussere regelmässig paranoid anmutende Ideen (vgl. act. 301). Weiter zeige er eine affektive Verflachung, sozialer Rückzug und eine stark verminderte soziale Leistungsfähigkeit sowie Ziellosigkeit (vgl. act. 301). Dr. med. C.____ erklärte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, sie habe als erste Fachperson über die vollständige Aktenlage verfügt, was ihr die Erkenntnis darüber ermöglicht habe, dass sich gewisse Symptome, die überall beschrieben worden seien, über die Zeit durchgezogen hätten (vgl. S. 14 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Es seien primär die Symptome der schizophrenen Erkrankung und nicht der posttraumatischen Belastungsstörung, welche es dem Beschuldigten in den letzten Jahren verunmöglicht hätten, zur Schule zu gehen, eine Ausbildung zu absolvieren oder nur schon einer Beschäftigung nachzugehen, soziale Kontakte zu pflegen und sich gut und ausgeglichen zu fühlen (vgl. act. 305, act. 311, S. 14 und S. 18 f. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Im Rahmen der Deliktdynamik erläutert die zuständige Gutachterin, dass – unter der hypothetischen Annahme, der Beschuldigte habe das ihm vorgeworfene Delikt begangen und unter Berücksichtigung der Depositionen beider Brüder – klar werde, dass situative Faktoren für den Beginn der Auseinandersetzung eine Rolle gespielt haben dürften (vgl. act. 307). Das vom Beschuldigten wahrgenommene Bedrohungsgefühl bei der Anlasstat bestehe bereits seit längerem und habe auch dazu geführt, dass er in der Vergangenheit in seinem Zimmer eine Kleiderstange bzw. ein Messer verwahrt habe, um sich im Bedarfsfall verteidigen zu können (vgl. act. 307). Die Bedrohungsgefühle, das Misstrauen und auch das Unvermögen, Konflikte mit dem Bruder adäquat zu lösen oder sich andernfalls aus dem gemeinsamen Haushalt zu lösen, seien Folgen der schizophrenen Erkrankung (vgl. act. 307). Diese Bedrohungsgefühle, welche ein Symptom der schizophrenen Erkrankung darstellten, seien Auslöser für das gewalttätige Verhalten bei der Anlasstat gewesen (vgl. act. 307 f.). Sofern es zutreffe, dass der Beschuldigte von seinem Bruder nicht angegriffen worden sei, seien bei der Anlasstat akute Symptome der schizophrenen Erkrankung zu erkennen. Die Wahnideen hätten sich auf seinen Bruder bezogen, von dem er sich in krankheitsbedingter Fehlwahrnehmung der Situation bedroht bzw. angegriffen gesehen habe (vgl. act. 309). Unter dieser Hypothese hänge die schizophrene Erkrankung mit der Anlasstat zusammen (vgl. act. 311). In der Gutachtensergänzung vom 29. Juli 2024 verneinte die Sachverständige die Frage, ob sich etwas am Ergebnis ändere, wenn der Beschuldigte nicht mit dem Messer in die linke Bauchregion seines Bruders gestochen habe, sondern mit dem Messer in der Hand an den Arm des Bruders geschlagen und ihn dabei mit dem Messer an der linken Bauchseite verletzt habe, oder wenn er sich in einer Notwehrsituation gewähnt habe (vgl. act. 403 f.). Auf Frage, ob sich etwas am Ergebnis ändere, wenn tatsächlich eine Notwehrsituation vorgelegen habe, antwortete die Sachverständige, dass sich der Beschuldigte dann zwar aufgrund einer realen Bedrohung gewehrt hätte, dies aber nichts daran ändere, dass seit Jahren die Symptome seiner schweren Erkrankung bestanden hätten (vgl. act. 405 f. und S. 15 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung erläuterte Dr. med. C.____ weiter, schizophrene Beeinträchtigungsideen verursachten extreme Angst und es gehe für die Betroffenen um Leben und Tod, weshalb diese extrem reagieren würden (vgl. S. 17 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Beim Beschuldigten sei hinsichtlich der Anlasstat aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung und der in diesem Zusammenhang seit Jahren und auch zur Tatzeit bestehenden psychotischen bzw. wahnhaften Symptome von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen (vgl. act. 315 und S. 15 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Im Hinblick auf die Rückfallgefahr hält die Sachverständige unter Berücksichtigung der vorliegenden Symptomatiken und unter Anwendung der entsprechenden Prognoseinstrumente fest, beim Beschuldigten bestehe ohne Behandlung seiner Erkrankung ein deutliches Risiko für weitere Delikte, wobei weitere Delikte dabei deutlich wahrscheinlicher seien als keine Delikte mehr und in Zukunft in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlasstat zu erwarten seien (vgl. act. 319). Angesichts der Anlasstat könne auch die Begehung eines schweren Gewaltdelikts nicht ausgeschlossen werden (vgl. act. 319). In der Gutachtensergänzung vom 19. August 2024 legte Dr. med. C.____ in dieser Hinsicht dar, dass – falls in Bezug auf die Anlasstat von einer realen Notwehrsituation ausgegangen werde – der Beschuldigte zwar nicht erneut ein Delikt unter dem Einfluss seiner schizophrenen Erkrankung begangen hätte, womit ein Risikofaktor (namentlich ein weiteres Delikt) wegefallen und die Legalprognose etwas weniger schwer wiegen würde, aber aufgrund der übrigen Risikofaktoren immer noch als belastet einzustufen wäre (vgl. act. 433). Im Fall eines Notwehrexzesses sei hingegen davon auszugehen, dass der Exzess durch die Symptome der schizophrenen Erkrankung bedingt gewesen sei, womit der Beschuldigte unter dem Einfluss dieser Symptome ein neuerliches Delikt begangen hätte, wenn auch ein weniger schweres. Damit würde die Legalprognose etwas weniger schwer ausfallen, sich insgesamt aber nicht wesentlich verändern (vgl. act. 433). Dr. med. C.____ rät in einer ersten Phase zu einer stationären Behandlung in einer forensischpsychiatrischen Klinik (vgl. act. 325 f.). Die Therapie von schizophrenen Erkrankungen erfolge primär durch den Einsatz von Medikamenten aus der Gruppe der Antipsychotika bzw. Neuroleptika, jedoch müsse die medikamentöse Behandlung im Rahmen einer engen psychotherapeutischen und psychoedukativen Begleitung erfolgen (vgl. act. 321 f. und S. 14 f. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Mangels bisheriger adäquater Behandlungsversuche sei denkbar, dass die Erkrankung auf die Behandlung sehr gut und schnell anspreche und die stationäre Behandlungsphase nach einigen Monaten, beispielsweise nach sechs bis zwölf Monaten, bereits abgeschlossen und die Behandlung in einem ambulanten Setting mit adäquater Wohnsituation und Tagesstruktur fortgesetzt werden könnte (vgl. act. 327 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Von einer adäquat durchgeführten Behandlung der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten könne sowohl eine Stabilisierung und Verbesserung seines Krankheitsverlaufs und seiner psychischen Verfassung als auch eine deutliche Besserung der Legalprognose erwartet werden, womit die Erfolgsaussichten der Behandlung gut seien (vgl. act. 323 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Selbst bei fehlendem Einverständnis wären die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme keinesfalls aussichtslos, sondern es sei normal, dass der Betroffene bei einer solchen Erkrankung zuerst motiviert werden müsse, an den Behandlungen teilzunehmen und die Medikamente einzunehmen (vgl. act. 325 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Eine rein ambulante Behandlung könne der Beschuldigte nicht zuverlässig wahrnehmen und auch seine soziale Situation spreche gegen eine solche Massnahme (vgl. act. 327 und S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Der Beschuldigte sei in der Vergangenheit sämtlichen Hilfsangeboten letztlich immer wieder ferngeblieben und auch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nehme er bislang die empfohlenen Medikamente nicht ein und mache beim Programm nicht mit, weswegen eine ambulante Behandlung zunächst einmal aussichtslos sei (vgl. S. 16 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, vgl. act. 327). 5.3 Hinsichtlich der Würdigung des vorliegenden Gutachtens vom 14. Juni 2024 schliesst sich das Berufungsgericht ebenfalls den zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz an, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. S. 28 bis S. 32 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen ( Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 24, mit zahlreichen Hinweisen). Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 136 II 539 E. 3.2; BGer 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegen nach Auffassung des Kantonsgerichts keinerlei objektive Hinweise vor, wonach die vorstehend zitierten Feststellungen der medizinischen Expertin in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr erweisen sich die gutachterlichen Feststellungen allesamt als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, womit kein Grund für ein Abweichen vom fraglichen Gutachten besteht. Wie bereits unter E. III.1. detailliert ausgeführt, hat der Beschuldigte die Expertise im Rahmen seiner gestellten Beweisanträge hinsichtlich mehrerer Aspekte beanstandet, wobei sich diese Kritik wie bereits aufgezeigt als unbegründet erwiesen hat. Das vorliegende Gutachten wurde von einer fachlich qualifizierten Sachverständigen erstellt und die von Dr. med. C.____ gestellten Diagnosen erscheinen dem Berufungsgericht durchwegs stringent. Die Sachverständige legt dar, welche Symptome (etwa Bedrohungsgefühle; Störungen des formalen Denkens: Ideenflüchtigkeit, Sprunghaftigkeit, Danebenreden, Konkretismus; das Gefühl des Gemachten; Stimmenhören bzw. akustische und Körperhalluzinationen sowie Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen; Misstrauen und paranoid anmutende Ideen; affektive Verflachung; sozialer Rückzug und eine stark verminderte soziale Leistungsfähigkeit sowie Ziellosigkeit) sie beim Beschuldigten gestützt auf ihre eigene Exploration und die Akten festgestellt hat. Von diesen Symptomen hat der Beschuldigte nicht durchgehend berichtet, womit auch erklärt ist, weshalb andere Fachpersonen, welche nicht über die gesamten Gesundheitsakten des Beschuldigten verfügt haben, eben nicht in der Lage waren, dieselbe Diagnose zu stellen. In sich stimmig und verständlich sind sodann auch die Ausführungen zur Deliktsdynamik. Unter Beachtung des von der Rechtsmittelinstanz dargestellten Beweisergebnisses bestätigt sich die dem Gutachten zugrunde gelegte Sachverhaltshypothese, wonach D.____ den Beschuldigten tatsächlich nicht angegriffen hat und auch kein solcher Angriff unmittelbar bevorstand. Somit kann ohne Weiteres auf die gutachterlichen Erkenntnisse abgestellt werden. Die Handlungen des Beschuldigten erscheinen unter dem Blickwinkel der gutachterlich festgestellten undifferenzierten Schizophrenie respektive aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte krankheitsbedingt angegriffen wähnte, nachvollziehbar. Dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung aufgehoben war, wurde gutachterlich festgestellt. Sodann erscheint dem Berufungsgericht auch die Herleitung der Legalprognose als logisch und stimmig. Die Sachverständige stützt ihre Prognose sowohl auf anerkannte Prognoseinstrumente als auch auf ihre eigene klinische Untersuchung, womit sie eine umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher Aspekte im konkreten Einzelfall vorgenommen hat. Schliesslich erweist sich auch die Herleitung der Behandlungsempfehlung angesichts der gestellten Diagnose als schlüssig. Dr. med. C.____ hat das Gutachten vom 14. Juni 2024 insgesamt lege artis erstellt und die entsprechenden bundesgerichtlichen Leitlinien dazu eingehalten (vgl. BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.2.6; BGE 149 IV 325 E. 4.4). Es liegen somit keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen vom vorliegenden forensischpsychiatrischen Gutachten erfordern würden. Auf die vorliegenden gutachterlichen Erkenntnisse ist somit abzustellen. Sodann ist zu konstatieren, dass sich die Behauptung der amtlichen Verteidigung, wonach die Klink E.____ die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie verworfen habe, als aktenwidrig erweist. Wie bereits unter E. III.1. hievor konstatiert, hat die Klinik E.____ eine solche Diagnose weder bestätigt noch ausgeschlossen, sondern in ihrem Bericht vom 20. Juni 2025 darauf hinwegwiesen, dass für eine Diagnosestellung weitere umfassende Abklärungen und Testungen notwendig seien und differentialdiagnostisch auch eine nichtorganische psychotische Störung ICD-10 F28, Prodomalphase einer schizophrenen Erkrankung in Betracht falle (vgl. S. 2 f. des entsprechenden Berichts). Der Therapieverlaufsbericht der Klink E.____ steht damit nicht im Widerspruch zum vorliegenden Gutachten vom 14. Juni 2024. Im Übrigen hat bereits die sachverständige Gutachterin darauf hingewiesen, dass die Diagnosestellung bei einer undifferenzierten Schizophrenie schwieriger sei, als bei anderen Typen der Schizophrenie (vgl. act. S219). Der Beschuldigte befand sich nunmehr seit dem 17. Dezember 2024 zur Behandlung in der Klinik E.____, wobei im Mai 2025 ein Therapeutenwechsel erfolgt ist, da die bis dato behandelnde Therapeutin massiv durch den Beschuldigten beleidigt worden war und die therapeutische Beziehung nicht mehr tragbar gewesen sei (vgl. S. 4 des entsprechenden Berichts). Dieser Therapeutenwechsel dürfte die diagnostische Abklärung des Beschuldigten weiter erschwert haben. Ganz allgemein sei hinsichtlich solcher Therapieberichte darauf hingewiesen, dass diesen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Qualität von Gutachten zukommt ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 189 N 9 ff.; BGer 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 4.3.). 6. Zwischenfazit Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtwidrig eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hat. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung hat sich der Beschuldigte durch seinen Bruder angegriffen gewähnt; in Tat und Wahrheit lag jedoch kein solcher Angriff durch D.____ vor. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war im Tatzeitpunkt aufgehoben, womit er in schuldunfähigem Zustand gehandelt hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB). Infolgedessen kann sich der Beschuldigte nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB respektive das Vorliegen einer Putativnotwehr berufen, denn seine irrige Vorstellung über den bevorstehenden Angriff durch seinen Bruder geht gemäss gutachterlichen Feststellungen auf seine psychische Erkrankung zurück. 7. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme 7.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 StGB bis Art. 61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (sog. Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; BGer 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür jedes Verbrechen oder Vergehen aus (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; BGer 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Der Anordnung einer Massnahme steht nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1). 7.2 Eine sachverständige Begutachtung über den Beschuldigten ist durch die forensischpsychiatrische Sachverständige Dr. med. C.____ erfolgt. Auf deren schlüssige Erkenntnisse stellt das Berufungsgericht wie unter E. III.1 und E. III.5 hievor ausführlich dargelegt ab, weshalb hinsichtlich des Beschuldigten vom Bestehen einer schweren psychischen Störung auszugehen ist. Bei dieser schweren psychischen Störung handelt es sich um eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F20.3). Indem der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hat, liegt eine entsprechende Anlasstat – mithin ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB vor. Gemäss gutachterlichen Feststellungen steht dieses Anlassdelikt in Zusammenhang mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten (vgl. act. 311). Aufgrund dieser schwerwiegenden Erkrankung wähnte sich der Beschuldigte gemäss medizinischen Erkenntnissen – was sich auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht bestätigt hat – von seinem Bruder angegriffen und beging die genannte Anlasstat. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ergibt sich aus der gutachterlich festgestellten deutlichen Rückfallgefahr (vgl. act. 319) und dem Umstand, dass im Wiederholungsfall auch weitere schwere Gewaltdelikte drohen (vgl. act. 319). Ohne entsprechende Behandlung geht vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Straftaten aus. Für seine Legalbewährung ist eine entsprechende Behandlung in Zukunft von entscheidender Bedeutung. Nach den gutachterlichen Erkenntnissen ist – jedenfalls für die initiale Phase der Therapie – allein eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung der undifferenzierten Schizophrenie geeignet. In einem solchen Rahmen bestehen nach den sachverständigen Befunden gute Aussichten für eine erfolgreiche Behandlung, mit der die Legalprognose massgeblich verbessert werden kann (vgl. act. 325 f.). Nicht erfolgsversprechend ist hingegen eine ambulante Behandlung, wie die Expertin aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten (bisher fehlgeschlagene Behandlungen, keine Wohnung, keine Tagesstruktur, keine Behandlung und keine Unterstützung) nachvollziehbar darlegt (vgl. act. 327). Der Beschuldigte befand sich seit dem 17. Dezember 2024 in der Klink E.____ zur therapeutischen Behandlung, wurde von dieser Institution jedoch kurz vor der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zur Verfügung gestellt (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 20. Juni 2025 und E-Mailkorrespondenz von Dr. med. F.____ mit dem Amt für Justizvollzug vom 10. Juli 2025 und 30. Juli 2025). Der Beschuldigte zeige keine Krankheitseinsicht und die Klinik E.____ sei für das Krankheitsbild des Beschuldigten keine geeignete forensische Station und könne das notwendige Behandlungssetting nicht anbieten. Der Beschuldigte sei psychisch schwer krank und benötige definitiv intensive Therapie (vgl. E-Mail von Dr. med. F.____ vom 30. Juli 2025). Wie sich den Darlegungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht in diesem Zusammenhang entnehmen lässt, war er nicht gewillt, dort die entsprechenden Medikamente einzunehmen und sich ernsthaft einer Behandlung zu unterziehen. Er selbst gehe zwar davon aus, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, indes nicht an einer Schizophrenie (vgl. S. 9 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die sachverständige Expertin bereits in ihrem Gutachten darauf hingewiesen hat, dass bei Menschen mit einer schizophrenen Erkrankung zu Beginn der Behandlung eine lange Motivationsphase notwendig sei, damit sich eine entsprechende Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft entwickeln könne, was den Behandlungserfolg jedoch nicht ausschliesse (vgl. act. 325). Der momentan noch mangelnde Behandlungswille und die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten stehen einer stationären therapeutischen Massnahme folglich nicht entgegen. Die Vollzugsbehörde ist gegenwärtig damit besorgt, eine adäquate Unterbringungsmöglichkeit für den Beschuldigten zu organisieren (vgl. E-Mail des Amts für Justizvollzug vom 4. August 2025), wobei die Gutachterin eine forensischpsychiatrische Spezialstation empfohlen hat (vgl. act. 329). Folglich erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als erforderlich und eine geeignete Institution steht zur Verfügung. Die Anordnung einer solchen Massnahme ist darüber hinaus auch verhältnismässig: Zwar handelt es sich dabei um einen sehr gewichtigen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten, was indes aufgrund der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährlichkeit gerechtfertigt ist, zumal gemäss gutachterlichen Feststellungen auch keine Ersatzmassnahmen geeignet erscheinen, um der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. act. 319). Die gesetzlichen Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme sind demzufolge erfüllt. Der Beschuldigte ist somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Verdikt zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung einzuweisen. 8. Fazit Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass das vorinstanzliche Urteil vom 28. Februar 2025 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. IV . Kosten 1. Erstinstanzliche Kosten 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Partei im selbständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (vgl. Art. 426 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können der beschuldigten Person, gegen welche das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurde oder diese aus diesem Grund freigesprochen wurde, die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Ob die Kostenpflicht billig erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu beurteilen. Die Strafbehörde hat von Amtes wegen die finanziellen Verhältnisse abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei der betroffenen Person oder ihrer Familie bewirkt würde, ist zu berücksichtigen. Ihr Alter und ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Es genügt nicht, dass die schuldunfähige Person in der Lage wäre, für die Kosten aufzukommen. Vorausgesetzt wird nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre, dass die betreffende Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 419 N 7; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 419 N 2 f.). Gemäss herrschender Lehre ist Art. 419 StPO entgegen seinem Wortlaut auch dann anzuwenden, wenn im selbständigen Massnahmeverfahren gegen eine schuldunfähige Person kein Freispruch erfolgt, sondern eine Massnahme angeordnet wird ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 46; Felix Bommer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 375 N 46; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 426 N 13; Yvona Griesser , a.a.O., Art. 426 N 22). 1.2 Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht abzuändern, zumal die Vorinstanz die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 419 StPO dem Staat auferlegt hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 4.a). 2. Zweitinstanzliche Kosten 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 7'800.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--, festgesetzt. 2.2 Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte zufolge der Abweisung seiner Berufung grundsätzlich unterliegt, unter Berücksichtigung von Art. 419 StPO indes auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen sind. Der Beschuldigte verfügt schliesslich über keine Ausbildung und ob er seine Invalidenrente noch erhält, ist unklar (vgl. S. 7 des Therapieverlaufsberichts vom 20. Juni 2025). Angesichts seiner schweren psychischen Erkrankung erscheint seine berufliche Perspektive sehr ungewiss, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten für den Beschuldigten eine hohe Bürde darstellen würde und damit unbillig wäre. 3. Ausserordentliche Kosten 3.1 Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Staatskasse auszurichten ist. 3.2 Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit dies zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6; BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; BGE 117 Ia 22 E. 4b; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3). Der Verteidigungsaufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die Entschädigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Zeitaufwand ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Parteivortrags. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (aussergewöhnliche Rechtsfragen ausgenommen), Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Ausserdem werden die notwendigen Barauslagen vergütet, namentlich Reisespesen, Porto- und Telefonauslagen, Kuriergebühren, Fotokopien und Auslagen für Übersetzungen ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3). Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, welche von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die kantonale Behörde verfügt über einen weiten Ermessenspielraum bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde. 3.3 In casu erweist sich der geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwalt Christoph Vettiger von 81.2 Stunden à Fr. 200.-- im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles im mittleren Bereich sowie der Bedeutung der Sache als massiv überhöht, weshalb eine angemessene Kürzung des diesbezüglich geforderten Aufwandes vorzunehmen ist. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist ausgehend von seiner Honorarnote vom 4. August 2025 wie folgt zu kürzen: Die geltend gemachte Aufwendung von 15 Minuten für das "Studium Rentensistierung, E-Mail an Beistand" steht nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren und ist deshalb nicht vom Staat zu entschädigen. Für die Positionen "neuer Beweisantrag", "Beweisantrag Begründung vom 1.7.", "neuer Beweisantrag (Ergänzung Bericht der Klinik E.____)"; "Beweisantrag Begründung vom 17.7." werden insgesamt 67 Stunden Aufwand verlangt, was eindeutig als überschiessend zu bezeichnen ist. Die Eingaben des amtlichen Verteidigers vom 1. Juli 2025 (10 Seiten) und vom 17. Juli 2025 (14 Seiten) zeichneten sich durch Weitschweifigkeit und Wiederholungen aus. Insbesondere repetierte der amtliche Verteidiger seine bereits vor Strafgericht gestellten Beweisanträge und brachte vor Kantonsgericht eine kaum nennenswerte neue Begründungsstruktur seiner Begehren vor. Immerhin musste er aber den Therapieverlaufsbericht der Klink E.____ vom 20. Juni 2025 studieren und bezog diesen in seine Rechtsschriften ein, sodass für die gestellten Beweisanträge und deren Begründungen ein Aufwand von gesamthaft drei Stunden als angemessen erscheint. Die geltend gemachten zwei Stunden Aufwand für das Studium des strafgerichtlichen Protokolls erweisen sich demgegenüber als gerechtfertigt, ebenso sämtliche ausgewiesenen Telefonate (die Telefonate mit dem Beschuldigten von insgesamt knapp 160 Minuten, "Tel mit G.____" von 20 Minuten, "Tel. mit Dr. med. F.____ und Zentrale" von zehn Minuten, "Tel. mit H.____, Klinik" von 40 Minuten, "Tel. mit KG Gerichtsverwaltung" von zehn Minuten) mit einem Zeitaufwand von total vier Stunden. Für die Vorbereitung auf die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung erscheint der geforderte Aufwand von acht Stunden leicht überhöht; dieser ist um zwei Stunden auf total sechs Stunden zu kürzen, da insbesondere der Parteivortrag zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivortrags und der schriftlichen Eingaben vom 1. Juli 2025 und 17. Juli 2025 bestand. Damit sind die geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers auf insgesamt 15 Stunden zu kürzen (vier Stunden für sämtliche Telefonate, zwei Stunden für das Studium des strafgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokolls, drei Stunden für die Begründung der Beweisanträge und sechs Stunden für die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung). Diesem Aufwand sind weitere fünf Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, eine Stunde Wegzeit und 30 Minuten für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Nachgang an die mündliche Urteilseröffnung des Berufungsgerichts hinzuzurechnen. Rechtsanwalt Christoph Vettiger wird daher ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 4'364.50 (21.5 Stunden à Fr. 200.-- [= Fr. 4'300.--]; zuzüglich Auslagen von Fr. 64.50) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Anordnung einer Rückzahlungsverpflichtung für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt angesichts der vorliegenden Schuldunfähigkeit des Beschuldigten. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Februar 2025, lautend: "1. Es wird festgestellt, dass A.____ im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat und er wird zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung eingewiesen, in Anwendung von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 59 StGB. 2.a) Die vom 4. März 2024 bis zum 17. Dezember 2024 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 289 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet.

b) Es wird festgestellt, dass sich A.____ seit dem 17. Dezember 2024 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Art. 236 StPO). 3.a) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A.____ zurückgegeben:

- Pos. A 1.1: Socken (G110768)

- Pos. A 1.2: Trainerhosen (G110769)

- Pos. A 1.3: T-Shirt (G110770)

- Pos. A 1.4: Trainerjacke (G110771)

- Pos. A 1.5: Schuhe (G110772)

b) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an D.____ zurückgegeben:

- Pos. B 1.1: Hose (G110773)

- Pos. B 1.2: Schuhe (G110774)

- Pos. B 1.3: Unterhose (G110775) D.____ wird nach Rechtskraft des Urteils vom Fundbüro und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen, unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle.

c) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an I.____ zurückgegeben:

- Pos. C 1.1: Zubereitungsmesser (G114322)

- Pos. C 1.2: Hackmesser (G114323) I.____ wird nach Rechtskraft des Urteils vom Fundbüro und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen, unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle.

d) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen :

- Pos. B 1.4: Verband (G110776)

- Pos. B 1.5: Verband (G110777) 4.a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 40'447.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'900.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 3'857.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00, gehen zu Lasten des Staates.

b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Christoph Vettiger in Höhe von Honorarforderung exkl. HV CHF 33'578.00 Kürzung: 10 Std. à CHF 200.00, Auslagen CHF 642.70 CHF -2'642.70 Zuschlag HV / Nachbearbeitung: 9.75 Std. à CHF 200.00 CHF 1'950.00 Total CHF 32'885.30 gehen zu Lasten des Staates.

c) Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des vormaligen Privatklägers D.____, Advokatin Valery Furger, in Höhe von CHF 4'915.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) gehen zu Lasten des Staates." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. Die rechtskräftigen Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bilden ebenfalls Bestandteil dieses Urteils. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A.____, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, ein Honorar von Fr. 4'364.50 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse entrichtet. IV. [Mitteilungen] Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Ilona Keller Gegen diesen Entscheid haben der Beschuldigte und Advokat Christoph Vettiger beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_854/2025 und 6B_855/2025).